Die Lufthansa will nicht, dass ihre Preisgestaltung bewusst umgangen wird. Deswegen behält sie sich in ihren Beförderungsbedingungen vor, einen Flugpreis nachträglich zu erhöhen, wenn ein Kunde den gebuchten Flug nicht vollständig oder nicht in der gebuchten Reihenfolge antritt. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat diese pauschale Regelung nun für unzulässig erklärt, wie der klagende Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mitteilt.
Hintergrund der beanstandeten Klausel ist, dass ein den Hin- und Rückflug einschließendes Ticket oftmals billiger ist als ein One-Way-Ticket. Das kann Schnäppchenjäger dazu verleiten, den Hin- und Rückflug zu buchen, dann aber den nicht benötigten Flug verfallen zu lassen. Dem wollte die Lufthansa mit ihrer Klausel einen Riegel vorschieben – schoss dabei aber nach Ansicht des OLG über ihr Ziel hinaus.
Denn die Klausel erfasse auch Kunden, die keine Schnäppchenjäger seien, sondern ein Ticket aus anderen Gründen – beispielsweise wegen Krankheit oder höherer Gewalt – verfallen ließen. Das benachteilige jene Kunden aber unangemessen. Diese würden durch die Nachzahlungspflicht unangemessen benachteiligt, so das OLG. Denn in diesen Fällen habe die Fluggesellschaft kein berechtigtes Interesse an einer Nachzahlung.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 07.06.2024, 6 U 139/23, nicht rechtskräftig