Arbeitnehmer können ihr Nettogehalt im neuen Jahr aufbessern. „Damit mehr Netto vom Brutto bleibt, sollten Steuerpflichtige einen persönlichen Lohnsteuerfreibetrag für 2025 und 2026 beim zuständigen Finanzamt beantragen“, empfiehlt Jana Bauer, stellvertretende Geschäftsführerin des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL).
Den Freibetrag erhielten Steuerpflichtige für voraussichtlich anfallende Ausgaben, die sie ansonsten erst später in den jeweiligen Steuererklärungen für 2025 beziehungsweise 2026 geltend machen könnten. „So müssen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nicht bis zum Steuerbescheid 2025 warten, um die gegebenenfalls zu viel gezahlte Steuer zurückzubekommen. Weil der Arbeitgeber den Freibetrag berücksichtigen muss, wird weniger Lohnsteuer einbehalten und das monatliche Gehalt steigt“, erläutert Bauer.
Vor allem profitierten Berufstätige mit hohen Jobkosten, die über dem Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro liegen, zum Beispiel für Arbeitswege, Arbeit im Homeoffice, berufliche Fort- und Weiterbildung, Gewerkschaftsbeiträge oder doppelte Haushaltsführung. Bevor jedoch das Finanzamt einen zusätzlichen Freibetrag in die elektronische Lohnsteuerkarte (ELStAM) einträgt, müssten die Ausgaben mindestens 600 Euro über dem Arbeitnehmerpauschbetrag im Jahr liegen. Bei Ehegatten werde diese Grenze nicht verdoppelt.
Auch bestimmte private Ausgaben würden helfen, über die 600-Euro-Grenze zu kommen, so er BVL weiter. „Eltern können zum Beispiel ihre zu erwartenden Aufwendungen für die Kinderbetreuung und die Privatschule angeben“, ergänzt Jana Bauer. Genauso seien Unterhaltszahlungen, Spenden, Krankheits- und Pflegekosten oder andere Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen begünstigt.
Alleinerziehende sollten zudem prüfen, ob sie die Steuerklasse II beantragt haben, damit der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 4.260 Euro (355 Euro im Monat) angerechnet wird. Für jedes weitere Kind im Haushalt steige der Entlastungsbetrag um 240 Euro im Jahr. Es gebe ihn aber nicht automatisch, sondern nur mit einem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung oder mit Einreichung einer Steuererklärung.
Diesen Antrag müssten Eltern auch stellen, wenn der Nachwuchs 18 Jahre alt geworden ist. „Nur dann rechnet der Arbeitgeber die Kinderfreibeträge weiter bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer an“, klärt Bauer auf. Übrigens gebe es auch das Kindergeld für volljährige Kinder nicht automatisch. Eltern müssten es bei der Familienkasse neu beantragen. Das gehe am schnellsten online (www.arbeitsagentur.de).
Sämtliche persönlichen Freibeträge, Behinderten- oder Pflegepauschbeträge beantragten Arbeitnehmer mit dem „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ – am einfachsten online über www.elster.de, so der BVL. Das Formular sei auch zu verwenden, wenn sie die Steuerklasse ändern wollen. Soll der Freibetrag ab Januar 2025 berücksichtigt werden, müsse der Antrag bis Ende Januar 2025 beim Finanzamt eingegangen sein. Wird dieser später beantragt, greife die Ermäßigung ab dem Folgemonat.
Bauer: „Sogar im Dezember 2024 ist noch mehr Netto möglich. Wer schnell ist und spätestens bis zum 30. November einen Lohnsteuerfreibetrag für 2024 beantragt, erhält einen Großteil seiner Steuererstattung für seine Ausgaben bereits in diesem Jahr durch ein höheres Netto auf der Dezemberabrechnung.“
Bei Eintragung eines Lohnsteuerfreibetrags bestehe die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Die gelte nicht für eingetragene Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene sowie Erhöhungsbeträge zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., PM vom 20.11.2024