Nach § 41 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) hat der Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto zu führen. Die im Lohnkonto aufzuzeichnenden Einzelangaben bestimmen sich laut Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt aus § 41 Absatz 1 Satz 7 EStG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV.) Aus § 4 Absatz 3 LStDV ergäben sich zudem Aufzeichnungserleichterungen.
So könne das Betriebsstättenfinanzamt bei Arbeitgebern, die für die Lohnabrechnung ein maschinelles Verfahren anwenden, Ausnahmen von den Vorschriften der § 4 Absätze 1 und 2 LStDV zulassen, wenn die Möglichkeit zur Nachprüfung in anderer Weise sichergestellt ist.
Das Amt solle zulassen, dass Sachbezüge im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 11 und Absatz 3 EStG für solche Arbeitnehmer nicht aufzuzeichnen sind, für die durch betriebliche Regelungen und entsprechende Überwachungsmaßnahmen gewährleistet ist, dass die in § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 EStG genannten Beträge nicht überschritten werden.
Das Betriebsstättenfinanzamt könne bei Arbeitgebern, die für die Lohnabrechnung ein maschinelles Verfahren anwenden, Ausnahmen von den vorgenannten Vorschriften zulassen, wenn die Möglichkeit zur Nachprüfung in anderer Weise sichergestellt ist (§ 4 Absatz 3 LStDV).
Es solle zulassen, dass Sachbezüge im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 11 (50-Euro-Freigrenze) und Absatz 3 EStG (Rabattfreibetrag) für solche Arbeitnehmer nicht aufzuzeichnen sind, für die durch betriebliche Regelungen und entsprechende Überwachungsmaßnahmen gewährleistet ist, dass die in § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 EStG genannten Beträge nicht überschritten werden (§ 4 Absatz 3 Satz 2 LStDV).
Die Aufzeichnungserleichterung nach § 4 Absatz 3 Satz 2 LStDV erfordert laut Steuerberaterverband entsprechende im Einzelnen darzulegende betriebliche Regelungen beim Arbeitgeber (zum Beispiel Betriebsvereinbarungen), deren tatsächliche Einhaltung zudem in geeigneter Form zu überwachen sei.
Werden die vorgenannten Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt, werde die Aufzeichnungserleichterung nach § 4 Absatz 3 Satz 2 LStDV nicht gewährt. Die Kontrolle der Finanzbuchführung des Arbeitgebers durch dessen steuerlichen Vertreter solle für sich allein nicht die in § 4 Absatz 3 Satz 2 LStDV dargelegten Anforderungen erfüllen.
Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 06.11.2024