Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.02.2024 (IX ZR 137/22) umfasst das Lohnbuchhaltungsmandat keine Pflicht zur sozialversicherungsrechtlichen Beratung. Hierauf weist der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt hin.
Für die der Berechnung der Abzugsbeträge vorgelagerte Frage der Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit eines Mitarbeiters des Mandanten (hier: Gesellschafter-Geschäftsführer) habe der Lohnbuchhalter nach einer verbindlichen Vorgabe des Auftraggebers zu verfahren. Fehle eine solche und sei die statusrechtliche Einordnung des Mitarbeiters weder anderweitig geklärt noch als zweifelsfrei anzusehen, habe der Lohnbuchhalter auf eine Klärung der Statusfrage durch den Auftraggeber hinzuwirken.
Dazu müsse er dem Mandanten die Möglichkeit einer rechtssicheren Klärung aufzeigen, etwa durch Einholung anwaltlichen Rats oder durch Klärung der Statusfrage im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Sozialgesetzbuch (SGB) IV oder eines Verfahrens nach § 28h Absatz 2 SGB IV, und ihn um Entscheidung zum weiteren Vorgehen und zur statusrechtlichen Behandlung des Mitarbeiters im Rahmen der Lohnbuchhaltung ersuchen.
Der Steuerberaterverband rät Beratern dazu, zur Vermeidung späterer Haftungsrisiken eine schriftliche Dokumentation vorzunehmen.
Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 15.05.2024