Die Eilanträge der Gemeinde Ostseebad Binz, des Deutschen Jugendherbergswerks als Betreiber der Jugendherberge Prora und zweier private Grundstückseigentümer aus Sassnitz gegen die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines LNG-Terminals im Hafen Mukran (Rügen) sind erfolglos. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Mit Bescheid vom 09.04.2024 hat das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern die Errichtung und den bis zum 31.12.2043 befristeten Betrieb eines LNG-Terminals bestehend aus zwei schwimmenden Anlagen zur Speicherung und Regasifizierung von verflüssigtem Erdgas im Hafen Mukran, Gemeinde Sassnitz, genehmigt. Hiergegen haben die Antragsteller Widerspruch eingelegt und beim BVerwG jeweils die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs beantragt. Sie machen schwerwiegende Sicherheitsrisiken geltend.
Das BVerwG erachtet die Anträge als unzulässig. Die Zulässigkeit eines solchen Antrags setze voraus, dass der Antragsteller die Möglichkeit aufzeigt, durch das genehmigte Vorhaben betroffen und in seiner Rechtsstellung verletzt zu sein. Diesen Anforderungen genügten die Begründungen der Eilanträge nicht. Die geltend gemachten Sicherheitsrisiken seien nicht erkennbar. In Betracht kommende Schutzobjekte – wie die Wohnhäuser der Antragsteller, die Jugendherberge Prora oder beplante Gebiete im Ostseebad Binz – lägen weit außerhalb des fehlerfrei ermittelten angemessenen Sicherheitsabstands vom Betriebsbereich des LNG-Terminals. Weitreichende Auswirkungen etwaiger Störfälle im Hafenbereich würden ebenfalls nicht deutlich gemacht. Die Entfernung des LNG-Terminals zu den Privatgrundstücken betrage über einen Kilometer beziehungsweise über 1,5 Kilometer, zu beplanten Gebieten des Ostseebads Binz über 1,5 Kilometer und zur Jugendherberge über drei Kilometer.
Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 06.06.2024, BVerwG 7 VR 4.24, BVerwG 7 VR 5.24, BVerwG 7 VR 6.24 und BVerwG 7 VR 7.24