Die für 2022 von der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg erhobene Verbandsgemeindeumlage ist rechtswidrig. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz und hob einen Umlagebescheid für das Jahr 2022 auf.
Die Verbandsgemeindeumlage setzt sich aus einer allgemeinen Umlage und einer Sonderumlage zusammen, die seit der Fusion der ehemaligen Verbandsgemeinden Langenlonsheim und Stromberg als Schulden- und Disparitätenausgleich von den Ortsgemeinden der ehemaligen Verbandsgemeinde Stromberg erhoben wird.
Geklagt hatte die im Gebiet der ehemaligen Verbandsgemeinde Stromberg gelegene Ortsgemeinde Roth, die für 2022 zu einer Verbandsgemeindeumlage in Höhe von 137.298 Euro herangezogen worden war. Entsprechend den Regelungen der Haushaltssatzung der beklagten Verbandsgemeinde setzte sich diese aus einer allgemeinen Verbandsgemeindeumlage von 30 Prozent und einer Sonderumlage von 3,5 Prozent zusammen. In den Regelungen der zwischen den ehemaligen Verbandsgemeinden geschlossenen Fusionsvereinbarung ist dagegen eine Sonderumlage in Höhe von vier Prozentpunkten vorgesehen.
Die Klage hatte Erfolg. Der Bescheid der Beklagten sei sowohl hinsichtlich der allgemeinen als auch hinsichtlich der Sonderumlage rechtswidrig, so die Koblenzer Richter. Die Erhebung der Sonderumlage stehe zwar grundsätzlich im Ermessen des Rates der Verbandsgemeinde. Die Beklagte habe jedoch die Höhe der Sonderumlage in ihrer Haushaltssatzung nicht auf 3,5 Prozent absenken dürfen, so das VG. Die wirksamen Regelungen der Fusionsvereinbarung sähen – jedenfalls für die ersten fünf Jahren nach der Fusion im Jahr 2020 – zwingend eine jährliche Sonderumlage von vier Prozentpunkten vor. Eine hiervon abweichende Festsetzung in der Haushaltssatzung der Beklagten sei fehlerhaft.
Auch die allgemeine Verbandsgemeindeumlage sei rechtswidrig festgesetzt worden. Der Umlagesatz sei nicht entsprechend den Anforderungen ermittelt worden, die das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hierfür entwickelt habe. Der Finanzbedarf der Ortsgemeinden sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Dieser Verstoß sei ferner nicht durch einen im Dezember 2023 von dem Verbandsgemeinderat der Beklagten nachträglich gefassten Beschluss geheilt worden, in dem zwar der Umlagesatz für das Jahr 2022 neu ermittelt, die maßgebliche Haushaltssatzungsregelung jedoch nicht neu gefasst worden sei.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17.07.2024, 2 K 695/23.KO, nicht rechtskräftig
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