Der Arbeitgeber trägt das Risiko des rechtzeitigen Zugangs der Anzeige über Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit bei Postversand. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden.
Die Klägerin produziert und vertreibt Geldgewinnspielgeräte. Am 21.04.2020 zeigte sie bei der beklagten Agentur für Arbeit einen Arbeitsausfall und die Reduzierung der regelmäßigen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit auf null für 41 Beschäftigte an. Die Anzeige wurde am 23.04.2020 als Einwurf-Einschreiben zur Post gegeben; sie ging am 02.05.2020 bei der Beklagten ein. Diese erkannte daraufhin die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld ab Mai 2020 an. Die Klägerin begehrte hingegen die Anerkennung auch für den Monat April. Das Sozialgericht Detmold wies ihre Klage ab.
Die hiergegen gerichtete Berufung hat das LSG zurückgewiesen. Der Arbeitgeber trage das Risiko des rechtzeitigen Zugangs der Anzeige über Arbeitsausfall. Nach § 99 Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch III (SGB III) werde Kurzarbeitergeld frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige bei Agentur für Arbeit eingegangen sei. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 SGB X) sei von vornherein nicht möglich, weil es sich nicht um eine gesetzliche Frist handele. Eine auf dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch) fußende Nachsichtgewährung scheide aus. Denn der Gesetzgeber habe es bewusst dem Verantwortungsbereich des Arbeitgebers zugewiesen, den Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit sicherzustellen.
Der Arbeitgeber habe die Möglichkeit der elektronischen Anzeige oder der persönlichen Abgabe. Nutze er stattdessen den weniger sicheren Übermittlungsweg per Post und überwache sodann nicht den rechtzeitigen Eingang, so habe er die mit einem unerwartet späten Anzeigezugang erst nach Überschreiten der Monatsgrenze verbundenen negativen Folgen für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld selbst zu verantworten. Das gelte im Fall der Klägerin umso mehr, als sich zu Beginn der Covid-19-Pandemie auch die Postdienstleister auf die neue, bisher unbekannte Gefährdungssituation einzustellen gehabt hätten, so das LSG. Daher habe sie mit einer verzögerten Postzustellung rechnen müssen.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.05.2024, L 20 AL 201/22