Die Bereitstellung von Kureinrichtungen gegen Kurtaxe ist ein steuerbarer Umsatz gegen Entgelt, wenn die Kureinrichtungen nicht für jedermann frei und unentgeltlich zugänglich sind. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Handele eine Kurgemeinde bei der Bereitstellung von Kureinrichtungen gegen Kurtaxe auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, sei sie nur dann als Unternehmerin tätig, wenn ihre Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
Eine Kurgemeinde verhalte sich mit der Bereitstellung von Kureinrichtungen gegen Entgelt marktüblich. Sie werde damit wie eine typische Unternehmerin tätig, die die Möglichkeit zur Nutzung touristischer Einrichtungen (wie zum Beispiel Strandkörbe, Touristen-Attraktionen oder Sehenswürdigkeiten), Sport- oder Freizeiteinrichtungen (wie zum Beispiel ein Schwimmbad, ein Strandbad oder Parkplätze) gegen Entgelt zur Verfügung stellt. Überlasse eine Kurgemeinde unentgeltlich Kureinrichtungen an Einwohner, handele es sich hierbei um eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit, so der BFH.
Er hält sodann fest, dass eine Gemeinde umsatzsteuerrechtlich nur ein einziges Unternehmen unterhält, sodass in dem gegenüber der Gemeinde zu erlassenden Umsatzsteuerbescheid alle wirtschaftlichen Tätigkeiten der Gemeinde zu erfassen seien. Dazu gehörten zum Beispiel auch Umsätze im Bereich der Vermögensverwaltung oder steuerpflichtige Beistandsleistungen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.12.2023, XI R 33/21