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Personen, die auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung eine geschlechtsangleichende Behandlung von Mann zu Frau durchführen, können einen Anspruch auf Kryokonservierung ihrer Samenzellen haben. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.

Der Kläger befindet sich in einer geschlechtsangleichenden Behandlung von Mann zu Frau, die von der Krankenkasse bezahlt wird. Diese Behandlung führt zur Unfruchtbarkeit. Um die spätere Möglichkeit einer künstlichen Befruchtung mit seinen eigenen Samenzellen zu erhalten, beantragte der Kläger zuvor erfolglos die Übernahme der Kosten einer Kryokonservierung seiner Samenzellen. Das Sozialgericht hat die Krankenkasse zur Kostenübernahme verurteilt, das Landessozialgericht die Klage abgewiesen.

Das BSG hat nun entschieden, dass auch die geschlechtsangleichende Behandlung einen Anspruch auf Kryokonservierung von Samenzellen begründen kann. Das Gesetz räume die Möglichkeit der Kryokonservierung vor keimzellschädigenden Behandlungen ein. Dies trage dem Bedürfnis Rechnung, die eigene Fortpflanzungsfähigkeit zu erhalten und gelte unabhängig von der geschlechtlichen Identität. Den Anspruch hätten daher auch Personen, die auf Kosten der Krankenkasse eine geschlechtsangleichende Behandlung von Mann zu Frau durchführen.

Bundessozialgericht, Entscheidung vom 28.08.2024, B 1 KR 28/23 R)