Das Bundesfinanzministerium (BMF) macht vor dem Hintergrund mehrerer Gerichtsentscheidungen Ausführungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Kraftstofflieferungen im Rahmen eines Tankkartensystems.
Es stellt klar, dass die in seinem Schreiben vom 15.06.2004 (BStBl I S. 605) zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Kraftstofflieferungen im Kfz-Leasingbereich enthaltenen Kriterien zur Abgrenzung von Reihengeschäft und Finanzdienstleistung auch auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Umsätzen im Tankkartengeschäft anzuwenden sind.
Außerdem informiert es über eine Änderung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 01.10.2010 (BStBl I S. 846). Abschnitt 1.1 Absatz 5 werde wie folgt gefasst: „(5) Zur Errichtung von Gebäuden auf fremden Boden vgl. BMF- Schreiben vom 23.07.1986, BStBl I S. 432, zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Erschließungsmaßnahmen vgl. BMF-Schreiben vom 07.06.2012, BStBl I S. 621, und zu Kraftstofflieferungen im Kfz-Leasingbereich sowie im Tankkartengeschäft vgl. BMF- Schreiben vom 15.06.2004, BStBl I S. 605, und vom 21.01.2025, BStBl I S. XXX.“
Die Regelungen seines aktuellen Schreibens sind laut BMF in allen offenen Fällen anzuwenden.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 21.01.2025, III C 2 – S 7116/00010/005/168