Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 08.02.2024 (VI R 10/22) entschieden, dass Kostenerstattungen eines Arbeitgebers an seine Beschäftigten für die Erteilung erweiterter Führungszeugnisse nicht zu Arbeitslohn führen. Hierauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz hin.
Das gelte unter anderem dann, wenn der Arbeitgeber zum Zweck der Prävention gegen sexualisierte Gewalt zur Einholung eines erweiterten Führungszeugnisses verpflichtet ist. Ansonsten liege steuerpflichtiger Arbeitslohn grundsätzlich vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Aufwendungen ersetzt, die dieser als Werbungskosten geltend macht.
Der Barlohn als Werbungskostenersatz sei jedoch nur in einigen gesetzlich geregelten Fällen steuerfrei. Das Finanzgericht Münster urteilte laut BdSt, dass die Erstattung der Aufwendungen für die Einholung der erweiterten Führungszeugnisse im vorliegenden Streitfall von eigenbetrieblichem Interesse war und deshalb keinen Arbeitslohn darstellt. Dem habe sich der BFH angeschlossen.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 12.07.2024