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Hausbesitzer sind verpflichtet, die Gehwege vor ihrem Haus von Schnee zu befreien. Steuerzahler, die für die Schneebeseitigung auf privaten oder öffentlichen Wegen vor dem Haus zahlen, können die Kosten in der Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Hierauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz hin.

20 Prozent der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro pro Jahr, seien steuerlich absetzbar. Bei Ausgaben von 600 Euro für Räumarbeiten ließen sich so bis zu 120 Euro Steuern sparen.

Für den Steuerabzug muss laut BdSt eine Rechnung vorliegen und der Betrag überwiesen worden sein. Nur Arbeits- und Anfahrtskosten seien absetzbar, Materialkosten wie Streusalz nicht. Die Finanzverwaltung akzeptiere inzwischen auch Kosten für die Reinigung öffentlicher Gehwege, nicht jedoch für Arbeiten auf der Straße.

Haushaltsnahe Dienstleistungen müssten im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht werden. Dieser umfasse neben der Wohnung auch das dazugehörige Grundstück. Die Tätigkeiten sollten üblicherweise von Haushaltsmitgliedern oder Angestellten durchgeführt werden und einen Bezug zur Haushaltsführung haben, so der BdSt abschließend.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 31.01.2025