Änderungen am Konsumcannabisgesetz und am Medizinal-Cannabisgesetz haben am 14.06.2024 den Bundesrat passiert. Das Gesetz setzt eine Protokollerklärung der Bundesregierung um, die diese in der Plenarsitzung des Bundesrates am 22.03.2024 abgegeben hatte, bevor der Bundesrat das Cannabisgesetz gebilligt hat.
Durch die Änderungen sollen die Länder unter anderem mehr Flexibilität im Umgang mit Großanbauflächen für Cannabis erhalten. Das Gesetz ermöglicht es den Behörden, Anbauvereinigungen die erforderliche Erlaubnis zu verweigern, wenn sich deren Anbauflächen im gleichen Gebäude oder Objekt wie Anbauflächen anderer Vereinigungen oder in unmittelbarer Nähe zu solchen befinden. So sollen kommerzielle „Plantagen“ für Cannabis ausgeschlossen werden, da diese dem Zweck des Eigenanbaus zum Eigenkonsum durch die aktive Mitarbeit der Mitglieder einer Anbauvereinigung entgegenstünden, heißt es in der Gesetzesbegründung. Zudem sieht das Gesetz nun nur noch „regelmäßige“ anstelle von „jährlichen“ Kontrollen der Anbauvereinigungen vor, um den Ländern einen flexiblen und risikobasierten Handlungsspielraum bei der Umsetzung des Gesetzes zu bieten.
Bei der ersten Evaluation der gesellschaftlichen Auswirkungen des Cannabisgesetzes, die 18 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgesehen ist, sind nun nicht nur die Auswirkungen der Konsumverbote auf den Kinder- und Jugendschutz auszuwerten, sondern auch die Auswirkungen der Besitz- und Weitergabemengen in Anbauvereinigungen. Außerdem soll die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ein Weiterbildungsangebot für Suchtpräventionsfachkräfte entwickeln, um diese über den Inhalt des Gesetzes zu informieren und Kenntnisse zur Risikokommunikation zu vermitteln.
Das Änderungsgesetz wird nun ausgefertigt und verkündet. Die betroffenen Teile des Konsumcannabisgesetzes können somit wie geplant am 01.07.2024 in Kraft treten.
Bundesrat, PM vom 14.06.2024