Das Landgericht (LG) Ulm hatte zwei Männer wegen Betäubungsmitteldelikten im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Marihuana-Plantage nach der bisher geltenden Rechtslage jeweils zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Auf der Grundlage der vom LG getroffenen Feststellungen hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil im Verfahren über die Revisionen der beiden Angeklagten entsprechend den zum 01.04.2024 in Kraft getretenen Bestimmungen des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) im Schuldspruch jeweils neu gefasst. Zudem hat er den Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne des § 34 Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 Konsumcannabisgesetz (KCanG) auf 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC) festgesetzt. Die neue Rechtslage biete keinen Anlass, den Grenzwert zu verändern.
Infolge des gegenüber der bisherigen Rechtslage niedrigeren Strafrahmens des § 34 Absatz 3 Satz 1 KCanG hat der BGH das LG-Urteil im Strafausspruch aufgehoben und insoweit zur erneuten Strafbemessung an eine andere Strafkammer des LG Ulm zurückverwiesen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.04.2024, 1 StR 106/24