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Die Bundesregierung will Kommunen von Altschulden entlasten und hat dazu einen Gesetzentwurf beschlossen. Geplant ist eine Änderung des Artikels 143h Grundgesetz (GG).

Viele Kommunen in Deutschland hätten über viele Jahre einen übermäßigen Bestand kommunaler Kassenkredite aufgebaut, die der Liquiditätssicherung dienen, erläutert das Bundesfinanzministerium (BMF). Die hieraus resultierenden Belastungen beeinträchtigten die betroffenen Kommunen darin, ihre Aufgaben zu erfüllen und Investitionen zu tätigen. Ohne Hilfe seien sie absehbar nicht hinreichend in der Lage, ihre finanzielle Situation dauerhaft zu verbessern.

Grundsätzlich seien die Länder für die Finanzausstattung ihrer Kommunen verantwortlich, heißt es weiter. Die hier vorliegende außerordentliche Problemlage mache ausnahmsweise jedoch eine Beteiligung des Bundes erforderlich. Der Gesetzentwurf schaffe deshalb die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine einmalige Beteiligung des Bundes an den Entschuldungsmaßnahmen der Länder für ihre Kommunen. Die Grundgesetzänderung sei verfassungsrechtliche Grundlage für eine spätere einfachgesetzliche Ausgestaltung des Vorhabens.

Der Gesetzentwurf sehe hierzu einen neuen Artikel 143h GG vor. Die Vorschrift ermächtige den Bund einmalig zur hälftigen Übernahme des Entschuldungsvolumens des jeweiligen Landes, wenn das Land seine Kommunen vollständig von ihren übermäßigen Liquiditätskrediten entschuldet hat. Stichtag ist laut BMF der 31.12.2023. Hierbei könnten auch übermäßige Liquiditätskredite berücksichtigt werden, die Gegenstand eines Entschuldungsprogramms der Länder waren und zum 31.12.2023 bei den Kommunen nicht mehr bestehen.

Um den erneuten Aufbau von Liquiditätskrediten wirksam zu verhindern, würden die Länder in Artikel 143h Absatz 2 GG verpflichtet, geeignete haushaltsrechtliche und kommunalrechtliche Maßnahmen zu ergreifen.

Der besonderen Situation in den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg werde ebenfalls Rechnung getragen, so das BMF. In diesen Ländern gebe es keine direkte Entsprechung des kommunalen Liquiditätskredites. Deshalb werde hier ein fiktiver Bestand an kommunalen Liquiditätskrediten zugrunde gelegt. Dieser ergebe sich aus einem Vergleich mit der Verschuldungssituation in deutschen Großstädten (Artikel 143h Absatz 3 GG).

Bundesfinanzministerium, PM vom 24.01.2025