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Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat die Schmutzwassergebührensatzung der Stadt Falkensee vom 07.12.2017 für unwirksam erklärt. Dabei ist es bei der Auslegung des brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) nicht dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 17.10.2023 (9 CN 3.22) gefolgt.

Die Gebühren für die Trinkwasserversorgung und die Abwasserkanalisation enthalten rechnerisch Kostenanteile für Abschreibung und Verzinsung. Bei deren Ermittlung bleibt nach § 6 Absatz 2 Satz 5 KAG der „aus Beiträgen aufgebrachte“ Eigenkapitalanteil außer Betracht. Insoweit findet keine Abschreibung oder Verzinsung statt, was die Gebühren senkt.

Nach ständiger Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg haben nur die tatsächlich gezahlten Beiträge gebührenmindernde Wirkung. Hieran hält das OVG fest. Soweit das BVerwG angenommen habe, schon das nach dem Satzungsrecht „angestrebte“ Beitragsaufkommen wirke sich unabhängig von der tatsächlichen Zahlung gebührenmindernd aus (insbesondere auch verjährte Beiträge), sei dem nicht zu folgen.

Beitrag und Gebühr seien verschiedene Abgaben, deren Verhältnis durch § 6 Absatz 2 Satz 5 KAG bestimmt werde, unterstreicht das OVG. Diese Vorschrift sei nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck dahin zu verstehen, dass sich der brandenburgische Gesetzgeber dafür entschieden habe, nur tatsächlich gezahlte Beiträge gebührenmindernd wirken zu lassen. Dabei habe er sich im Rahmen seines Spielraums bewegt und keine Verfassungsvorgaben verletzt.

Nachdem nur die gezahlten Beiträge gebührenmindernd wirkten, bestünden besondere Anforderungen, wenn in erheblichem Umfang Beiträge wegen echter oder hypothetischer Verjährung nicht mehr erhoben werden könnten. In diesem Fall müsse aus Gleichheitsgründen sichergestellt werden, dass von den gezahlten Beiträgen auch nur die Beitragszahler profitierten. Für sie sei ein niedrigerer Gebührensatz vorzusehen als für diejenigen, die keine Beiträge gezahlt hätten. Dies sei im vorliegenden Fall nicht richtig umgesetzt worden, was zur Unwirksamkeit der Satzung führe.

Eine Revision zum BVerwG hat das OVG nicht zugelassen.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.10.2024, OVG 9 A 3/24