Weil sie in einer Bilddatenbank Fotografien aus dem Inneren des Kölner Doms zur kommerziellen Nutzung angeboten hat, muss eine Bildagentur Schadensersatz zahlen. Laut Oberlandesgericht (OLG) Köln erhält die Eigentümerin des Doms rund 35.000 Euro für 220 Fotos. Ein Teil des Betrages steht dem Künstler Gerhard Richter zu, weil auf einigen Fotos das berühmte „Richter-Fenster“ abgebildet ist.
Bereits 2022 war in einem Vorprozess vor dem Landgericht (LG) Köln und dem OLG Köln rechtskräftig festgestellt worden, dass die Agentur den Großteil der Fotos nicht zur kommerziellen Nutzung anbieten dürfe, weil die Eigentümerin des Doms diese nicht lizensiert habe. Die folgende Schadensersatzklage, mit der zugleich Urheberrechte des Künstlers Gerhard Richter geltend gemacht werden, hatte in beiden Tatsacheninstanzen Erfolg.
Das LG Köln hatte die Agentur am 23.05.2024 zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 100.000 Euro verurteilt. Hiergegen hatten beide Parteien Berufung eingelegt. Das OLG Köln hat diese Verurteilung im Grundsatz bestätigt, den Schadensersatzanspruch aber auf rund 35.000 Euro reduziert.
Die Agentur könne sich nicht darauf berufen, die Bildrechte nicht selbst überprüfen zu müssen, sondern dies den jeweiligen Fotografen überlassen zu haben. Nach übereinstimmender Ansicht beider Gerichte war sie selbst verantwortlich für die Rechtsverletzung. Sie lässt sich die Verwertungsrechte an den von ihr angebotenen Fotos einräumen und überträgt diese nach Kennzeichnung mit ihrer Marke und einer auf sich bezogenen Nummer weiter. Ihre Prüfpflichten verletzte die Agentur den Gerichten zufolge jedenfalls fahrlässig, soweit sie die Rechtmäßigkeit der Verwertung der Lichtbilder überhaupt nicht oder nicht sorgfältig genug überprüfte.
Die Höhe des Schadenersatzanspruches bemesse sich nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben anhand einer angemessenen fiktiven Lizenzgebühr. Dem Künstler Gerhard Richter stehe Schadensersatz in knapp fünfstelliger Höhe zu.
Das OLG hat die Revision nicht zugelassen. Gegen das Urteil ist die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statthaft.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 23.05.2025, 6 U 61/24, nicht rechtskräftig