Hat das Finanzgericht wirksam eine Ausschlussfrist nach § 65 Absatz 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gesetzt, kann diese Frist nicht allein durch die fristgerechte Einreichung einer Steuererklärung beim Finanzamt gewahrt werden. Das hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung; des Bundesfinanzhofes (BFH) entschieden (Beschlüsse vom 26.01.1995, V B 63/94 und vom 25.07.2023, VIII B 31/22).
Auch für Schätzungsfälle, in denen der Gegenstand des Klagebegehrens durch Einreichung der Steuererklärung bezeichnet wird, ergebe sich aus der fehlenden Möglichkeit, Steuererklärungen an das Finanzgericht elektronisch zu übermitteln, keine abweichende rechtliche Beurteilung, stellt das Gericht klar.
Weiter heißt es, das Finanzgericht sei nach wirksamer Setzung der Ausschlussfrist – auch nach § 71 Absatz 2 FGO – nicht verpflichtet, den Inhalt weiterer, bis zum Ablauf der Ausschlussfrist allein zur Steuerakte, nicht aber zur Gerichtsakte gelangter Vorgänge zu berücksichtigen.
Durfte der Kläger mit einer im gewöhnlichen Geschäftsgang rechtzeitigen Weiterleitung seiner beim Finanzamt nachgereichten Steuererklärung an das Finanzgericht rechnen, komme aber eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.
Die zugelassene Revision wurde eingelegt. Sie ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 20/24 anhängig.
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 15.05.2024, 9 K 151/23, nicht rechtskräftig