Das Verwaltungsgericht (VG) Trier hat eine Klage auf Verschaffung eines Platzes in einer Kindertagesstätte sowie auf Übernahme der Kosten für einen in Anspruch genommenen Betreuungsplatz in Luxemburg abgewiesen.
Dem zweijährigen, im Grenzbereich zu Luxemburg wohnhaften Kläger konnte der beklagte Landkreis zunächst weder ein Platz in einer nahegelegenen Kindertagesstätte noch eine Tagespflegeperson vermittelt werden, da sämtliche Kapazitäten erschöpft waren. Daraufhin haben seine Eltern, die beide berufstätig sind, ihm einen kostenpflichtigen Platz in einer Kindertagesstätte in Luxemburg verschafft und vom Kreis bis zur Bereitstellung eines Betreuungsplatzes die Übernahme der Kosten verlangt. Das hat der Kreis abgelehnt, woraufhin der Kläger klagte.
Während des laufenden Klageverfahrens hat der Kreis dem klagenden Kind einen Platz in der Kindertagesstätte seines Wohnortes verschafft. Ferner hat er ihm für die Zwischenzeit einen Platz in einer anderen, nahegelegenen Kindertagesstätte angeboten, den die Mutter des Klägers jedoch abgelehnt hat, da in Luxemburg eine zweimonatige Kündigungsfrist bestehe und der Wechsel nur für kurze Zeit erfolge, was für Kinder in diesem Alter äußerst schwierig und pädagogisch nicht sinnvoll sei.
Die Klage blieb erfolglos. Das VG entschied, dass dem Kind zwar ein kapazitätsunabhängiger Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung zustehe, dieses aber durch das Verschaffen des Betreuungsplatzes in der nahegelegenen Kita zwischenzeitlich erfüllt worden sei. Der Einrichtungswechsel sei ihm mangels entgegenstehender besonderer individueller Umstände auch für eine begrenzte Zeitspanne zumutbar. Hieran ändere die in Luxemburg bestehende Kündigungsfrist von zwei Monaten nichts, da sie in den alleinigen Verantwortungsbereich des Kindes beziehungsweise seiner Mutter als gesetzlicher Vertreterin falle.
Das Kind habe auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den selbstbeschafften Betreuungsplatz in Luxemburg, da dieser aus rechtlichen Gründen nicht geeignet sei, seinen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung zu erfüllen. Die insoweit anwendbaren bundes- und landesrechtlichen gesetzlichen Vorgaben enthielten ein abgeschlossenes Regelungssystem, das sicherstellen solle, dass die Betreuung nach den dort normierten Maßstäben erfolge. Die Kindertagesbetreuung im Ausland stelle ein systemfremdes „aliud“ zu den dort geregelten und in Deutschland einer qualitativen Überprüfung unterzogenen Betreuungsformen dar. Dies zugrunde gelegt könnten die Kosten für einen derartigen Betreuungsplatz nicht übernommen werden, da es ansonsten zu einer Besserstellung des betroffenen Kindes käme.
Denn obschon es für im Ausland berufstätige und im Grenzbereich wohnhafte Eltern oftmals aus Praktikabilitätsgründen wünschenswert sein dürfte, einen Betreuungsplatz im Nachbarland zu erhalten, sei der eigentliche Anspruch auf eine Betreuung in einer der im hiesigen Regelungssystem vorgesehenen Betreuungsformen beschränkt und ausgeschlossen, dass die zuständige Behörde dem betreffenden Kind einen Betreuungsplatz im Ausland verschaffe.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 16.05.2024, 2 K 3914/23.TR