Wird der Beginn einer Freiwilligentätigkeit eines volljährigen Kindes im Ausland im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps durch die Aufnahmeorganisation mehrfach über einen Zeitraum von insgesamt sieben Monaten verschoben, besteht während dieses Zeitraums kein Anspruch auf Kindergeld. Laut Finanzgericht (F=) Hamburg gilt das auch dann, wenn innerhalb dieses Zeitraums im Inland Vorbereitungsseminare für die Freiwilligentätigkeit stattfinden.
Das Gericht stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die Ableistung eines Freiwilligendienstes im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps – wie die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres – grundsätzlich keine Berufsausbildung ist. Dass das volljährige Kind kein Verschulden daran trifft, dass sich der Beginn des Freiwilligendienstes verzögert hat, begründe keine Berücksichtigungsfähigkeit beim Kindergeld für die Zeit der Verzögerung.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 29.02.2024, 5 K 58/23, rechtskräftig