Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 17.05.2023 (I R 42/19) entschieden, dass bei rechtsfähigen privaten Stiftungen des bürgerlichen Rechts keine gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos erfolgt, da es hierfür an einer Rechtsgrundlage mangelt. Der BFH vertritt in Rn. 21 des Urteils die – nicht entscheidungserhebliche – Auffassung, dass es bei rechtsfähigen privaten Stiftungen des bürgerlichen Rechts nicht zwingend einer gesonderten Feststellung nach § 27 Absatz 7 Körperschaftsteuergesetz bedarf, um für die Destinatäre die Anwendbarkeit des § 20 Absatz 1 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz zu erreichen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt laut Bundesfinanzministerium weiterhin, dass die Annahme einer Einlagenrückgewähr auf Ebene der Leistungsempfänger einer Stiftung daran scheitert, dass auf Ebene der Stiftung kein steuerliches Einlagekonto festgestellt wird und folglich Beträge des Einlagekontos auch nicht verwendet werden können.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 24.04.2024, IV C 2 – S 2204/24/10001 :001