Zahlungen von Vergleichsbeträgen des Schädigers an den Geschädigten zum Ausgleich eines Kartellschadens sind echter Schadensersatz. Sie stellen daher kein Entgelt für eine steuerbare Leistung dar. Dies legt das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem Schreiben fest, mit dem der Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert wird.
Laut Ministerium sind die Grundsätze des Schreibens in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Zahlungen von Kartellschadensersatz vor dem 01.01.2025 werde es nicht beanstandet, wenn Zahlungsverpflichteter und Zahlungsempfänger einvernehmlich von einer Entgeltminderung im Sinne des § 17 Umsatzsteuergesetz ausgehen, sofern korrespondierend die erforderliche Vorsteuerkorrektur vorgenommen wird.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 08.10.2024, III C 2 – S 7100/19/10004 :006