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Bei den Meldeverfahren nach §§ 45b und 45c Einkommensteuergesetz (EStG – Angaben zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer und Zusammengefasste Mitteilung zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer) wurde der Anwendungszeitpunkt verschoben. Hierüber informiert das Bundesfinanzministerium (BMF).

Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung sei die Übermittlung der Angaben nach § 45b EStG und § 45c EStG erstmals für Kapitalerträge vorzunehmen, die nach dem 31.12.2025 zufließen.

Bundesfinanzministerium, PM vom27.08.2024