Man bekommt eine Gehaltserhöhung und kann sich trotzdem nicht mehr leisten als davor: Das ist der Effekt der kalten Progression. Ende 2024 haben Bundestag und Bundesrat Anpassungen beschlossen, mit denen die kalte Progression für 2025 und 2026 ausgeglichen werden soll. Was dahintersteckt und wie die kalte Progression zustande kommt, erläutert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH).
Mehr als 35 Millionen Steuerpflichtige waren 2024 laut VLH von der kalten Progression betroffen. Ihre Belastung habe bei durchschnittlich rund 273 Euro gelegen, wie aus einer Mitteilung des Bundestags vom November 2024 hervorgehe.
Hintergrund sei, dass, wer wegen der Inflation eine Lohnerhöhung erhält, unter Umständen in eine höhere Besteuerung rutscht. Denn: Mit einem höheren Einkommen steige der Steuersatz, sodass man de facto weniger Geld in der Tasche haben könne. Das Gehaltsplus werde von der Inflation aufgefressen, die höheren Steuern aber würden fällig.
Im Umkehrschluss sorgt die kalte Progression laut VLH für folgendes Szenario: Der Staat nehme mehr Geld durch Steuern ein, während Steuerpflichtige trotz Lohnerhöhungen weniger Geld zur Verfügung hätten. Um dem entgegenzuwirken, habe das Bundesfinanzministerium alle zwei Jahre einen Steuerprogressionsbericht vorgelegt. 2024 sei es der sechste Bericht dieser Art gewesen, und aufgrund dessen sowie des 15. Existenzminimumberichts habe der Gesetzgeber Anpassungen beschlossen, welche die kalte Progression in den Jahren 2025 und 2026 ausgleichen sollen, informiert die VLH.
Zum einen steige der Grundfreibetrag für den Veranlagungszeitraum 2025 auf 12.096 Euro und für 2026 auf 12.348 Euro. Ende 2024 sei dieser bereits nachträglich für den Veranlagungszeitraum 2024 um 180 Euro auf 11.784 Euro erhöht worden. Für Ehepaare gölten jeweils die doppelten Beträge. Ebenfalls erhöht werde der Kinderfreibetrag: für 2025 auf 6.672 Euro und für 2026 auf 6.828 Euro. Auch dieser sei Ende 2024 rückwirkend für 2024 bereits erhöht worden – um 228 Euro auf 6.612 Euro. Zudem sei das Kindergeld zum 01.01.2025 um fünf Euro auf jetzt 255 Euro pro Monat und Kind angehoben worden. Für 2026 steige es dann auf 259 Euro.
Darüber hinaus werden nach Angaben der VLH die Eckwerte des Einkommensteuertarifs für 2025 und 2026 „nach rechts“ verschoben – somit verringere sich für Steuerpflichtige der Steuersatz. Für VLH-Vorstandsmitglied Uwe Rauhöft eine absolut notwendige Maßnahme: „Eine fehlende Anpassung des Steuertarifs wäre eine Steuererhöhung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.“
So beginne der Spitzensteuersatz von 42 Prozent in diesem Jahr für Alleinstehende erst ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 68.481 Euro. Im Jahr 2024 sei das bereits ab 66.761 Euro der Fall gewesen. Gar keine Steuern werden laut VLH für 2025 entsprechend dem Grundfreibetrag bei einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 12.096 Euro fällig. Unverändert bleibe hingegen der Eckwert für die so genannte Reichensteuer: Der Steuersatz von 45 Prozent beginne wie schon im Vorjahr bei einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 Euro.
Bereits vor den Entscheidungen im Dezember 2024 sei beschlossen worden, dass die Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag bezahlt werden muss, weiter steigt. Nur noch Besserverdienenden ab einer tariflichen Einkommensteuer von mehr als 19.950 Euro werde 2025 der Soli vom Gehalt abgezogen. Und 2026 steige die Grenze auf 20.350 Euro. Im Jahr 2024 habe sie bei einer tariflichen Einkommensteuer von 18.130 Euro gelegen.
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., PM vom 27.01.2025