Der Bundesrat hat am 22.11.2024 dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) zugestimmt. Mit im Paket gebe es endlich Sicherheit in der steuerlichen Beratung bis 31.12.2026 – die Gefahr der rückwirkenden Besteuerung bei Inanspruchnahme der grunderwerbsteuerlichen Vergünstigungen für Personengesellschaften sei gebannt, zeigt sich der DStV zufrieden.
Die Übergangsregelung für Vergünstigungen im Sinne der §§ 5, 6, 7 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) habe Eingang in mehrere Gesetzentwürfe gefunden. Dem DStV sei es stets um Rechtssicherheit gegangen. Nachdem er bereits im JStG 2022 eine Klarstellung gefordert hatte, sei sie im Wachstumschancengesetz durch den Finanzausschuss ins Gespräch gebracht worden. Letztlich habe der Bundestag aber im Kreditzweitmarktförderungsgesetz eine Regelung aufgenommen. Dadurch bestehe der Status Quo – rechtsfähige Personengesellschaften gelten für Zwecke der Grunderwerbsteuer weiterhin als Gesamthand – bis Ende 2026 fort. Die Begünstigungen seien scheinbar temporär gerettet gewesen.
Was die Berater und ihre Mandanten im Rahmen der Steuervergünstigungen weiterhin umgetrieben habe, sei die Frage gewesen, ob es am 01.01.2027 durch den Wegfall der Status Quo-Regelung zu einem Verstoß gegen die Nachbehaltensfristen und damit zu einer Nachversteuerung komme. Auf diese Problematik habe der DStV in diversen Stellungnahmen sowie in der Anhörung des Finanzausschusses des Bundestags zum Steuerfortentwicklungsgesetz immer wieder hingewiesen. Jetzt könne aufgeatmet werden: Wie im JStG 2024 geregelt sei, werde es für alle bis Ende 2026 realisierten Vorgänge keine Nachbesteuerung geben.
Offen sei hingegen nach wie vor, wie es um die grunderwerbsteuerlichen Vergünstigungen für Personengesellschaften ab 2027 steht. Der DStV spricht sich für eine Reform des Grunderwerbsteuerrechts aus. Er kündigte an, die Reformbestrebungen zu begleiten und insbesondere in puncto Rechtssicherheit und Praktikabilität kritisch zu prüfen.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 22.11.2024