Auch die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) wendet sich gegen die Wiederaufnahme des „beA“-Verbots in das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024).
Der Referentenentwurf des JStG 2024 sah die Einführung von § 87a Absatz 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO E) vor. Danach soll die Nutzung der besonderen elektronischen Anwalts-, Notar- oder Steuerberaterpostfächer für die Kommunikation mit den Finanzbehörden – also über das besondere elektronische Behördenpostfach – außerhalb gerichtlicher Verfahren nur dann zulässig sein, wenn dies gesetzlich ausdrücklich zugelassen ist. Die Vorschrift wurde von der Fachöffentlichkeit abgelehnt und nicht in den Regierungsentwurf übernommen. Sie ist jedoch in die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses wieder aufgenommen worden. Der Bundestag hat das Gesetz am 18.10.2024 angenommen. Die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus.
Die Mehrheit der Mitglieder der WPK sind auch Steuerberater, viele sind auch Rechtsanwälte. Die WPK hat daher in ihrer an den Bundesrat gerichteten Stellungnahme vom 04.11.2024 die im Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 vorhandene, im Regierungsentwurf gestrichene und in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestages wieder aufgenommene Belastung der Steuerberater und Rechtsanwälte durch die Regelung des § 87a Absatz 1 Satz 2 AO E kritisiert: Die Digitalisierung der Verwaltung müsse zwingend vorangetrieben werden, auch im Sinne des Bürokratieabbaus. Dies setze voraus, dass die etablierten Systeme zur zeitgemäßen Kommunikation ausgebaut werden. Die Schaffung alternativer Kommunikationssysteme in einzelnen Verfahren bedeute eine Rückentwicklung und schaff mehr Bürokratie, statt diese abzubauen.
Wirtschaftsprüferkammer, PM vom 06.11.2024