Ein Jobrad kann sich lohnen, wenn der Arbeitgeber mitspielt. Laut Lohnsteuerhilfe Bayern hängt die Antwort auf die Frage, ob es steuerfrei oder mit Steuervorteil ist, vom Arbeitgeber ab.
Steuerlich mache es einen Unterschied, ob der Arbeitgeber das Fahrrad als Gehaltsextra oder im Rahmen einer Entgeltumwandlung anbietet. Beide Varianten beziehen sich laut Lohnsteuerhilfe auf Fahrräder ohne oder mit Elektromotor als Unterstützung, bis maximal 25 km/h oder reine E-Bikes bis 6 km/h ohne zu treten. Dabei spiele es keine Rolle, ob es sich um ein klassisches Hollandfahrrad, Rennrad, Mountainbike, Pedelec oder E-Bike handelt.
Bei der steuerfreien Variante gehöre das Dienstrad der Firma und werde vom Arbeitgeber unentgeltlich und zusätzlich zum regulären Gehalt zur Verfügung gestellt. Kauft der Arbeitgeber das Fahrrad, könne er es über sieben Jahre abschreiben. Alternativ könne er das Dienstrad über einen Leasinganbieter vorhalten. Damit dieses für den Mitarbeitenden steuerfrei bleibt, müsse der Arbeitgeber die monatlichen Leasingraten zu hundert Prozent übernehmen. Er spare auf diese Art und Weise zum einen Lohnnebenkosten ein, zum anderen könne er Leasing- und Versicherungsraten sowie Inspektions- und Wartungsgebühren als Betriebsausgaben absetzen. Der Mitarbeitende könne das Fahrrad in diesem Fall nicht nur dienstlich, sondern auch privat in der Freizeit völlig steuerfrei nutzen. Diese Regelung gilt laut Lohnsteuerhilfe seit dem 01.01.2019 und endet am 31.12.2030.
Zur steuerbegünstigten Variante führt der Verein Folgendes aus: Auch wenn der Arbeitgeber das Jobrad nicht kostenlos überlässt und der Mitarbeitende für die Leasingraten selbst aufkommt, gewähre der Gesetzgeber für die private Nutzung Steuervorteile. Bei dieser Variante habe der Arbeitgeber mit einer Fahrradleasingfirma einen Rahmenvertrag geschlossen. Die monatliche Leasingrate werde vom Arbeitgeber einbehalten, indem sie vom Bruttolohn des Mitarbeitenden abgezogen wird. Es fielen daher keine Lohnsteuer und Sozialabgaben auf die Leasingraten an. Zudem werde das zu versteuernde Einkommen um diese Raten reduziert. Die Kosten für das Dienstrad fielen für den Beschäftigten netto deutlich geringer aus, normalerweise nicht einmal die Hälfte der Leasingrate. Gegenüber einem Privatkauf komme der Beschäftigte so besser weg. Außerdem müsse der Kaufpreis nicht auf einen Schlag entrichtet werden. Und oftmals steuere der Arbeitgeber einen kleinen Zuschuss bei.
Als Ausgleich für die Entgeltumwandlung in einen Sachbezug müsse der Beschäftigte einen geldwerten Vorteil für die Dauer des Leasings versteuern. Dieser werde ebenfalls direkt vom Arbeitgeber im Rahmen der Lohnabrechnung an das Finanzamt abgeführt. In der Steuererklärung sei er damit nicht mehr einzutragen, da alles auf der Lohnsteuerbescheinigung steht. Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des Jobrads sei ähnlich einem Dienstwagen mit einem Prozent des Bruttolistenpreises zu versteuern. Seit 01.01.2020 würden anstatt der 100 Prozent nur mehr 25 Prozent des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage herangezogen. Das bedeute derzeit eine Steuerersparnis von 75 Prozent. Diese Sonderregelung endet laut Lohnsteuerhilfe ebenfalls am 31.12.2030. Sie werde auf alle Jobräder angewendet, die erstmalig im Jahr 2019 geleast wurden.
Typische Leasingverträge liefen 36 Monate, fährt die Lohnsteuerhilfe fort. Nach Ablauf der Leasinglaufzeit sei der Kauf des Dienstrads in der Regel zu einem günstigen Preis möglich. Hier fielen wiederum nur Steuern an, wenn der Restkaufpreis weniger als 40 Prozent des Bruttolistenneupreises beträgt. Die Preisdifferenz sei dann abermals als geldwerter Vorteil zu versteuern. Alternativ könne nach drei Jahren das alte Bike zurückgegeben und ein neues Bike mit einem neuen Vertrag geleast werden.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 23.04.2024