Der Bundesrat hat am 22.11.2024 dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) zugestimmt. Mit dem Gesetz passt der Gesetzgeber regelmäßig Bestimmungen an, die aufgrund anderer Gesetze oder Auswirkungen des EU-Rechts, aber auch durch Rechtsprechungsänderungen notwendig geworden sind. Im September hatte der Bundesrat zum Gesetzentwurf ausführlich Stellung genommen – ungefähr 40 seiner Empfehlungen wurden nun im JStG 2024 umgesetzt.
Das Jahressteuergesetz enthält eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell zusammenhängender Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben.
Beispielhaft erwähnt die Länderkammer:
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Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen wird vereinheitlicht: Es gilt nun für alle Gebäudearten die maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak).
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Die als Sonderausgaben zu berücksichtigen Kinderbetreuungskosten werden von zwei Dritteln auf 80 Prozent, der Höchstbetrag von 4.000 Euro auf 4.800 Euro erhöht.
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Bei Pflege- und Betreuungsleistungen setzen Steuerermäßigungen –
wie das bereits bei haushaltsnahen Dienstleistungen der Fall ist – den Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers voraus.
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Bewilligungsbehörden dürfen Informationen über zu Unrecht aus öffentlichen Mitteln erlangte Zahlungen auch dann an Strafverfolgungsbehörden weiterleiten, wenn sie diese Informationen von Finanzbehörden erhalten haben.
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Die Beantragung von Kindergeld soll elektronisch erfolgen können.
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Bei Stromspeichern werden die Standortgemeinden am Gewerbesteueraufkommen der Anlagenbetreiber beteiligt, wie dies bei Wind und Solaranlagen bereits der Fall ist.
Neben dem JStG steht auch das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 zur Abstimmung. Dieses sieht eine Anhebung des Grundfreibetrags um 180 Euro auf 11.784 Euro vor. Dadurch soll der Gesetzesbegründung nach die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der steuerpflichtigen Bürger sichergestellt werden.
Beide Gesetze können nun ausgefertigt und verkündet werden. Das JStG tritt zu einem großen Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft, zahlreiche Einzelregelungen zu anderen Daten. Das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.
In einer begleitenden Entschließung weist der Bundesrat darauf hin, dass weiterhin Nachteile für kleinere und mittlere Betriebe durch die abgesenkten Durchschnittssätze für pauschalierende Landwirte bestünden. Er kritisiert weiterhin, dass sich der bürokratische Aufwand für Landwirtschaftsbetriebe durch die Absenkung des Durchschnittssatzes verdoppele. Die Länderkammer fordert daher, auf die unterjährige Absenkung des Durchschnittssatzes zu verzichten.
Die Entschließung wird der Bundesregierung zugeleitet, die sich dann mit den Vorschlägen befasst. Feste Fristvorgaben gibt es hierfür nicht.
Bundesrat, PM vom 22.11.2024