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Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) drängt auf eine zeitnahe Entscheidung und Bekanntgabe, dass auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für die verspätete Veröffentlichung der Jahresabschlüsse 2023 mindestens bis Ende April 2025 verzichtet wird.

Der Berufsstand der Steuerberater habe in den letzten Jahren diverse Zusatzaufgaben zugewiesen bekommen – mit immensen Mehrbelastungen. Aufgrund dieser zusätzlichen Aufgaben sei mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz eine Fristverlängerung für die Einreichung der Jahressteuererklärungen durch Steuerberater normiert worden, die bis in das Jahr 2026 sukzessive zurückgeführt wird. Dadurch verlängere sich die Abgabefrist im Jahr 2025 für den Veranlagungs­zeitraum 2023 um drei Monate auf den 02.06.2025.

Die Fristverlängerung bei den Jahressteuererklärungen gehe allerdings vielfach ins Leere, weil die Steuerdeklaration mit der Erstellung und Offenlegung der Jahresabschlüsse zusammenhänge, merkt die BStBK an. Ein Verzicht auf die Sanktionierung bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen hält sie für dringend notwendig, da den Kanzleien aufgrund der hohen Arbeitsbelastung eine fristgerechte Einreichung der Jahresabschlüsse für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften bis 31.12.2024 kaum möglich sei.

Die Arbeitsbelastung in den Steuerberatungskanzleien sei nicht weniger hoch als in den letzten Jahren, betont die Steuerberaterkammer. Der insbesondere durch die Beantragung und Schlussabrechnung der diversen Corona-Wirtschaftshilfen sowie die Abgabe der Grundsteuererklärungen entstandene Arbeitsrückstau in den Kanzleien habe bisher nicht ausreichend abgebaut werden können. Daher sei auch die Frist zur Einreichung der circa 850.000 Schlussabrechnungspakete mehrfach verlängert worden, letztmals bis 15.10.2024.

Zudem führe die Bearbeitung der Corona-Schlussabrechnungen durch die Bewilligungsstellen weiterhin zu einem immensen zusätzlichen Aufwand für die Steuerberaterkanzleien, da es im Rahmen der Bearbeitung vielfach zu unzähligen und kleinteiligen Nachfragen und Nachweisanforderungen komme. Auch bei der Grundsteuer werde die Prüfung der jetzt ergehenden Bescheide und die etwaige Einlegung von Rechtsmitteln eine deutliche Mehrbelastung nach sich ziehen, unterstreicht die BStBK. Parallel liefen nach wie vor die Abschlussprüfungen für das Kurzarbeitergeld und die Kanzleien seien durch die Beratung im Zusammenhang mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, der Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie der Einführung der verpflichtenden E-Rechnung im B2B-Geschäftsverkehr gefordert. Die Kapazitäten für die laufenden, weiterhin fortbestehenden originären Tätigkeiten in den Kanzleien seien dadurch erheblich eingeschränkt.

Man sei sich selbstverständlich der Bestimmungen des Artikels 30 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/34/EU bewusst. Die BStBK könne auch nachvollziehen, dass Maßnahmen, die zu einer faktischen Verlängerung der Offenlegungsfrist führen, besonders sorgsam abgewogen werden müssen und allenfalls auf Grundlage einer akut bestehenden Ausnahmesituation getroffen werden können. Eine solche „akut bestehende Ausnahmesituation“ sei aber nach wie vor gegeben.

Auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für die verspätete Veröffentlichung der Jahresabschlüsse 2023 für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften sollte daher mindestens bis Ende April 2025 verzichtet werden.

Bundessteuerberaterkammer, PM vom 14.11.2024