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Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) als Integrationsamt muss die Zustimmung für die außerordentliche Kündigung einer mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellten städtischen Beschäftigten erteilen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden.

Die Klägerin, eine Stadt und Arbeitgeberin der betroffenen Beschäftigten, ist überzeugt, dass die im Bereich der Verkehrsüberwachung Beschäftigte von einer anderen Mitarbeiterin im April 2019 verlangt hat, die Verwarnung ihrer Tochter zu annullieren und sie selbst nicht bei Parkverstößen zu verwarnen. Hierzu soll sie vorab mitgeteilt haben, wann sie wo im Stadtgebiet der Klägerin parke.

Die Klägerin stellte hierzu umfangreiche Ermittlungen an, nachdem die damalige Abteilungsleiterin im Fachbereich Öffentliche Ordnung am 31.07.2019 über den Sachverhalt informiert wurde. Sie ließ prüfen, wie viele und welche Verwarnungen in den Jahren 2012 bis 2019 annulliert wurden. Die im gesamten Bereich der Verkehrsüberwachung ermittelten 2.781 ungültig gesetzten Verwarnungen ließ sie in eine Excel Liste übertragen, um eventuelle Muster im Hinblick auf mehrfache begünstigte Halter anhand der Kfz-Kennzeichen zu erkennen.

Dieser weiteren Ermittlung ging sie nachfolgend nicht weiter nach und beantragte am 18.11.2019 bei dem beklagten LWL die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der städtischen Beschäftigten. Der LWL verweigerte die Zustimmung, weil die Klägerin sie nicht binnen der gesetzlichen Frist von zwei Wochen ab Kenntniserlangung von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen beantragt habe.

Das VG Gelsenkirchen hat die Beklagte verpflichtet, die Zustimmung zu erteilen. Die Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung haben die Frist für den Antrag auf Zustimmung gehemmt. Die Klägerin habe den Sachverhalt wegen der im Raum stehenden Vorwürfe, das der Beschäftigten vorgeworfene Verhalten sei im Bereich der Verkehrsüberwachung der Klägerin üblich und weitere Beschäftigte in diesem Bereich würden vergleichbar handeln, aufklären dürfen. Diese Ermittlung habe circa zweieinhalb Monate gedauert. Die ermittelten 2.781 annullierten Verwarnungen in acht Jahren habe die Klägerin ohne feststellbare Verzögerungen untersucht. Die Konzentration auf die zum Verfahren beigeladene Beschäftigte, anstatt die erhebliche Dimension der Annullierungen weiter aufzuklären, hält das VG für vertretbar. Zwischen frühester sicherer und möglichst vollständiger Kenntniserlangung der nach Auffassung der Klägerin zur Kündigung berechtigenden Umstände sowie dem Antrag auf Zustimmung hätten keine zwei Wochen gelegen. Der geltend gemachte Kündigungsgrund steht zur Überzeugung des Gerichts nicht im Zusammenhang mit der Behinderung der Beschäftigten.

In dem Streitverfahren kam es laut VG lediglich auf die Einhaltung der Frist für den Antrag auf Erteilung der Zustimmung zur Kündigung durch das Integrationsamt an. Nach Erteilung der Zustimmung könne die Klägerin die Kündigung aussprechen. Der Streit darüber wäre vor den Arbeitsgerichten zu führen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Beklagte sowie die beigeladene städtische Beschäftigte könnten vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die Zulassung der Berufung beantragen.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 22.01.2025, nicht rechtskräftig