Influencer, die auf ihrem Kanal selbst gekaufte Kleidung präsentieren, können diese steuerlich nicht absetzen. Es ist nicht eindeutig abzugrenzen, ob es sich bei dieser Kleidung um privat oder betrieblich veranlasste Käufe handelt und in welchem Umfang sie genutzt wird. Hierauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz hin.
Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen habe entschieden, dass eine Steuerzahlerin die Kosten für Kleidung, die sie zur Reichweitengenerierung auf ihrem Kanal präsentiert und zuvor selbst erworben hat, nicht als Betriebsausgaben steuerlich absetzen darf. Die Kleidung und Handtaschen namhafter Hersteller seien zwar als werbeunterstützende Maßnahme für den Kanal genutzt worden. Jedoch habe keine Abgrenzung zwischen privater und betrieblicher Nutzung erfolgen können.
Die Klägerin habe nicht dargelegt, in welchem Umfang sie die Kleidungsstücke und Accessoires jeweils für private oder betriebliche Zwecke nutzt. Eine Trennung sei zudem schwer möglich. Typische Berufskleidung, für die ein Werbungskostenabzug in Betracht kommt, seien nur solche Kleidungsstücke, die nach ihrer Beschaffenheit objektiv so gut wie ausschließlich zur beruflichen Verwendung bestimmt und geeignet sowie nach der Eigenart des Berufs erforderlich sind oder bei denen sich die berufliche Bestimmung bereits aus ihrer Beschaffenheit entweder durch ihre Kennzeichnungsfunktion oder durch ihre Schutzfunktion ergibt. Der Beruf einer Influencerin sei in dieser Hinsicht nicht anders zu bewerten als andere Berufe. Es sei daher nicht relevant, ob die Klägerin die erworbenen Kleidungsstücke und Modeaccessoires ausschließlich beruflich genutzt hat.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 12.04.2024 zu Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 13.11.2023, 3 K 11195/21