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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission bestätigt, mit dem die spanische Steuerregelung für Abschreibungen indirekter Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften für rechtswidrig erklärt wurde.

2002 trat in Spanien eine neue Körperschaftsteuerregelung in Kraft. Danach konnten Gesellschaften, die Beteiligungen an einer ausländischen Gesellschaft erworben hatten, den Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus der Beteiligung ergab, als Abschreibung von der Bemessungsgrundlage abziehen. Auf Fragen von Mitgliedern des Europäischen Parlaments hin antwortete die Europäische Kommission Anfang 2006, diese Regelung falle nicht unter die EU-Beihilfevorschriften. Gleichwohl beschloss sie im Jahr 2007, die fragliche Steuerregelung genauer zu prüfen.

Mit Entscheidung vom 28.10.2009 über den Erwerb von Beteiligungen innerhalb der EU und Beschluss vom 12.01.2011 über den Erwerb von Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz außerhalb der EU („Erstbescheide“) kam sie zu dem Befund, dass die fraglichen Maßnahmen mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen darstellten. Daher gab sie den spanischen Behörden auf, die Beihilfen zurückzufordern. Die Kommission erlaubte jedoch unter Auflagen, die Regelung in bestimmten Fällen weiter anzuwenden (Grundsatz des Vertrauensschutzes).

Die gegen die Erstbescheide erhobenen Klagen mehrerer Gesellschaften blieben erfolglos. Im Juli 2013 prüfte die Kommission eine neue Auslegung der fraglichen Steuerregelung, die mit einem Steuervorbescheid festgelegt worden war, den ihr die spanischen Behörden übermittelten. Nach Ansicht der Kommission erstreckte diese Auslegung die ursprüngliche Regelung auf den sich aus dem Erwerb von indirekten Beteiligungen an ausländischen Unternehmen mittels des Erwerbs von direkten Beteiligungen an ausländischen Holdinggesellschaften ergebenden Geschäfts- oder Firmenwert. Am 15.10.2014 befand die Kommission, dass diese neue steuerliche Maßnahme eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare neue Beihilfe sei. Daher forderte sie Spanien auf, diese Beihilferegelung zu beenden und die auf ihrer Grundlage gewährten Beihilfen zurückzufordern.

Spanien und mehrere der betroffenen Gesellschaften riefen das Gericht der EU (EuG) an und erwirkten dort die Nichtigerklärung des Kommissionsbeschlusses vom 15.10.2014. Hiergegen wiederum ging die Kommission vor – ohne Erfolg.

Aus den Erstbescheiden gehe ausdrücklich hervor, dass die Ausnahmen von den Pflichten der Beendigung und Rückforderung sowohl direkte als auch indirekte Erwerbe erfassten, führt der EuGH aus. Da die Rechtmäßigkeit der Erstbescheide endgültig festgestellt worden sei, habe das EuG daraus folgern dürfen, dass sie beide Erwerbsarten erfassten. Diese beiden Arten von Beteiligungen seien daher durch das berechtigte Vertrauen geschützt, das die Kommission in den Erstbescheiden anerkannt hatte.

Des Weiteren hindere der Grundsatz der Rechtssicherheit die Kommission daran, die steuerlichen Abschreibungen des sich aus dem Erwerb von indirekten Beteiligungen ergebenden finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts als neue, rechtswidrig durchgeführte staatliche Beihilferegelung einzustufen, merkt der EuGH an.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 26.06.2025, C-776/23 P, C-777/23 P, C-778/23 P, C-779/23 P und C-780/23 P