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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Buchungsplattformen wie Booking.com unter dem Aspekt des Wettbewerbsrechts unter die Lupe genommen. Er hält fest, dass Bestpreisklauseln solcher Unternehmen nach dem EU-Wettbewerbsrecht grundsätzlich nicht als „Nebenabreden“ angesehen werden können.

Booking.com, eine Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in Amsterdam, bietet einen weltweiten Vermittlungsdienst für die Buchung von Unterkünften an. Hotelbetriebe zahlen Booking.com eine Provision für jede Buchung, die von Reisenden über die Plattform vorgenommen wird. Die Hotelbetriebe dürfen zwar alternative Vertriebskanäle nutzen. Es ist ihnen aber untersagt, Übernachtungen zu Preisen anzubieten, die unter den von Booking.com angebotenen Preisen liegen.

Ursprünglich galt dieses Verbot sowohl für das Angebot auf den eigenen Vertriebskanälen der Hoteliers als auch für das Angebot auf von Dritten betriebenen Vertriebskanälen (so genannte weite Bestpreisklausel). Seit 2015 dürfen nach einer eingeschränkten Fassung dieser Klausel nur über eigene Vertriebskanäle keine Übernachtungen zu einem niedrigeren Preis angeboten werden.

Die deutschen Gerichte entschieden, ohne den EuGH befragt zu haben, dass die von den Hotelbuchungsplattformen verwendeten (engen oder weiten) Bestpreisklauseln gegen das Wettbewerbsrecht insbesondere der EU verstießen. Das deutsche Bundeskartellamt war bereits zu demselben Ergebnis gelangt.

Das Bezirksgericht Amsterdam, bei dem Booking.com eine Klage unter anderem auf Feststellung der Gültigkeit der von ihr verwendeten Bestpreisklauseln erhob, hat dem Gerichtshof Fragen zur Vereinbarkeit sowohl enger als auch weiter Bestpreisklauseln im Hinblick auf die Wettbewerbsregeln der Union zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Der EuGH hat in seinem Urteil festgestellt, dass die Erbringung von Online-Hotelbuchungsdiensten durch Plattformen wie Booking.com eine neutrale oder sogar positive Auswirkung auf den Wettbewerb hatte. Diese Dienste ermöglichten nämlich zum einen Verbrauchern den Zugang zu einer Vielzahl von Unterkunftsangeboten sowie deren schnellen und einfachen Vergleich anhand verschiedener Kriterien. Zum anderen ermöglichten sie es den Beherbergungsbetrieben, eine größere Sichtbarkeit zu erlangen.

Hingegen stehe nicht fest, dass weite oder enge Bestpreisklauseln zum einen für die Verwirklichung dieser Hauptmaßnahme objektiv notwendig sind und zum anderen in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Ziel stehen.

In Bezug auf weite Bestpreisklauseln hält der EuGH insoweit fest, dass sie, abgesehen davon, dass sie geeignet sind, den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Hotelbuchungsplattformen zu verringern, die Gefahr beinhalten können, dass kleine Plattformen und neu eintretende Plattformen verdrängt werden. Das Gleiche gelte für enge Bestpreisklauseln. Auch wenn sie auf den ersten Blick eine weniger wettbewerbsbeschränkende Wirkung haben und das Ziel verfolgen, der Gefahr eines Trittbrettfahrens zu begegnen, sei nicht ersichtlich, dass sie objektiv notwendig sind, um die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Hotelreservierungsplattform zu gewährleisten.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 19.09.2024, C-264/23