Zu Beginn und im Sommer 2024 verursachte Hochwasser in Deutschland teils erhebliche Schäden. Betroffene Vermieter weist Erich Nöll, stellvertretender Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL), darauf hin, dass sie steuerliche Sonder- und Vereinfachungsregeln in Anspruch nehmen können, um den finanziellen Schaden etwas abzumildern.
Das betreffe die steuerliche Behandlung der Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und dem Grundstück, aber auch die Neuherstellung bei Zerstörung der Bausubstanz. Aufwendungen von bis zu 70.000 Euro könnten in voller Höhe als Werbungskosten (so genannte Erhaltungsaufwendungen) abgezogen werden. „Die Kosten müssen aber tatsächlich entstanden sein, denn es handelt sich nicht um einen Pauschalbetrag, der in der Steuererklärung angesetzt werden darf“, erläutert Nöll. Die 70.000 Euro-Grenze für diese Vereinfachungsregelung gelte auch, wenn die Versicherung einige Schäden ersetzt. Soweit Kosten von der Versicherung ersetzt worden sind, verminderten diese Entschädigungen den Betrag, der als Werbungskosten abzugsfähig ist. Die Erhaltungsaufwendungen müssten allerdings nicht im Jahr der Bezahlung in voller Höhe angesetzt werden. Erhaltungsaufwand größeren Umfangs könne auch gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden.
Wird die Grenze von 70.000 Euro überschritten und sind Aufwendungen angefallen, um ganz oder zum Teil zerstörte Gebäude wieder aufzubauen, ist laut BVL eine Sonderabschreibung möglich, wenn die Aufwendungen Herstellungs- und Wiederherstellungskosten darstellen. Die Sonderabschreibung betrage bis zu insgesamt 30 Prozent und setze voraus, dass mit der Beseitigung der Schäden bis zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Jahr mit dem schädigenden Ereignis begonnen wurde. Das heißt laut BVL: Wenn der Schaden in 2024 durch Hochwasser entstanden ist, müsse bis spätestens Ende 2027 mit der Wiederherstellung des Gebäudes begonnen werden. „Der Schaden durch die Zerstörung des Gebäudes kann in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten (Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung) bei den Vermietungseinkünften abgesetzt werden“, erklärt Nöll.
Bundesverband Lohnsteuerhilfe e.V., PM vom 04.11.2024