Auch der mit dem linken Arm ausgeführte Hitlergruß ist als Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen strafbar. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und die Verurteilung eines 51-jährigen Mannes bestätigt.
Der Angeklagte war 2022 am Rande eines G-7-Treffens in Münster mit Demonstranten aus dem linken Spektrum aneinandergeraten. Um diese zu provozieren, heftete er sich eine schwarz-weiß-rote Reichsflagge an die Brust, schlug mit der rechten Hand darauf und zeigte mit dem linken Arm zweimal die als Hitlergruß bekannte Geste. Dabei wusste er eigenen Angaben zufolge, dass der mit dem rechten Arm ausgeführte Hitlergruß strafbar ist. Er habe absichtlich den linken Arm benutzt, weil er meinte, dies sei nicht verboten.
Amts- und Landgericht (LG) Münster hatten ihn wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verurteilt. Das LG hatte dabei gegen den nicht vorbestraften und im Wesentlichen geständigen Angeklagten eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro (insgesamt 600 Euro) verhängt. Entgegen der Behauptung des Angeklagten stellte es fest, dass der Angeklagte es mindestens für möglich hielt und in Kauf nahm, dass es sich bei seiner Geste um ein verbotenes Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation handelte.
Das OLG Hamm hat die hiergegen vom Angeklagten eingelegte Revision als unbegründet verworfen. Das LG Münster habe den Angeklagten zu Recht verurteilt. Bereits das Bundesverfassungsgericht und andere Obergerichte hätten entscheiden, dass auch der mit dem linken Arm ausgeführte Hitlergruß die Verwendung einer verbotenen nationalsozialistischen Grußform darstellt.
Angesichts der Schutzrichtung der Vorschrift habe sich der Angeklagte nicht mit Erfolg darauf berufen können, er habe absichtlich nur den linken Arm zur Provokation der linken Gegner benutzt. Die Vorschrift solle nämlich verhindern, dass sich die Verwendung von Kennzeichen verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen wieder einbürgert. Auf die dabei verfolgten Absichten komme es nicht an. Solche Kennzeichen sollen aus dem Bild des politischen Lebens in Deutschland grundsätzlich verbannt werden, damit keine Gewöhnung an diese eintritt (so genanntes kommunikatives Tabu). Sie seien kein hinzunehmendes Mittel der politischen Auseinandersetzung, so das OLG abschließend.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 25.06.2024, 4 ORs 71/23