Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hatte zur Frage, ob Einkünfte einer in der Schweiz ansässigen Tochtergesellschaft eines Unternehmens in Deutschland der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz (AStG) unterliegen, zu entscheiden.
Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft, war zu 100 Prozent an einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz beteiligt. Dieser oblag innerhalb der Unternehmensgruppe der Klägerin das zentrale Abrechnungs- und Delkrederegeschäft für den Wareneinkauf. Sie führte die Zahlungsregulierung sowohl für konzerninterne Lieferanten und Abnehmer als auch für externe Lieferanten und Franchisenehmer durch. Zudem trug sie das Ausfallrisiko gegenüber den externen Lieferanten. Daneben erzielte die Tochtergesellschaft Zinseinkünfte aus Verzugszinsen und kurzfristiger Geldanlage.
Das beklagte Finanzamt erließ für die Streitjahre 2009 bis 2011 Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 18 AStG und unterwarf damit die Einkünfte der Tochtergesellschaft der Hinzurechnungsbesteuerung. Die Klägerin argumentierte dagegen, diese erziele mit ihren Tätigkeiten aktive Einkünfte. Zudem verstoße die Hinzurechnung ab 2011 gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, da keine künstliche Gestaltung vorliege.
Das FG gab der Klage statt. Die Tätigkeiten der Tochtergesellschaft seien bei funktionaler Betrachtungsweise als wirtschaftlich zusammengehörig einheitlich zu beurteilen, wobei die Zahlungsabwicklung die Haupttätigkeit darstelle. Die Tochtergesellschaft erziele damit aktive Einkünfte sowohl aus dem Betrieb eines Kreditinstituts (§ 8 Absatz 1 Nr. 3 AStG) als auch aus Dienstleistungen (§ 8 Absatz 1 Nr. 5 AStG). Die Geschäfte würden nicht überwiegend gegenüber der Klägerin oder dieser nahestehenden Personen betrieben.
Für 2011 verstoße die Hinzurechnung zudem gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Ab diesem Jahr bestehe aufgrund der geänderten DBA-Auskunftsklausel mit der Schweiz eine Überprüfungsmöglichkeit für die deutschen Finanzbehörden. Die Tochtergesellschaft sei keine rein künstliche Gestaltung, sondern in der Schweiz tatsächlich angesiedelt und übe dort eine wirkliche wirtschaftliche Tätigkeit aus.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.08.2024, 1 K 2666/19 F, rechtskräftig