Will ein Makler Fotos einer Immobilie für ein Exposé verwenden, benötigt er die Einwilligung der Bewohner des Hauses. Denn Bilder von bewohnten Räumen sind personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO). Benutzt der Makler bei der Verkaufswerbung solche Bilder ohne Einwilligung, kann dies Schadensersatzansprüche in Form von Schmerzensgeld zur Folge haben. So das Landgericht (LG) Frankenthal.
Die Klage eines Ehepaars wegen Verletzung seiner Privatsphäre hat das Gericht aber trotzdem abgewiesen. Denn es hatte den Makler selbst ins Haus gelassen, damit die Bilder gemacht werden konnten.
Die von dem Ehepaar gemietete Doppelhaushälfte sollte verkauft werden. Das beauftragte Maklerbüro wollte ein aussagekräftiges Online-Exposé erstellen und brauchte dafür Fotos von den Innenräumen der bewohnten Immobilie. Dazu ließ das Paar Mitarbeiter des Maklerbüros an einem abgesprochenen Termin in sein Zuhause. Nachdem es immer wieder auf die Internetfotos seiner Wohnung angesprochen worden war, fühlte es sich jedoch zunehmend unwohl, demaskiert und hatte das Gefühl, beobachtet zu sein. Obwohl der Makler die Bilder sofort wieder aus dem Netz nahm, machte das Paar einen immateriellen Schaden geltend, der allein durch die Löschung nicht gutgemacht sei.
Seine Schmerzensgeldklage blieb jedoch ohne Erfolg: Das LG Frankenthal schloss einen Anspruch aus. Durch sein Verhalten habe das Ehepaar stillschweigend in die Anfertigung und auch in die Verwendung der Bilder eingewilligt. Eine ausdrückliche oder gar schriftliche Einwilligung verlange die DS-GVO nicht. Es sei klar gewesen, dass auch fremden Personen die Fotos zugänglich gemacht werden würden. Zwar habe der Makler nicht darüber aufgeklärt, dass die einmal erteilte Einwilligung jederzeit widerruflich sei. Eine ohne den Hinweis erteilte Einwilligung werde jedoch nicht unwirksam und bleibe bestehen.
Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 04.06.2024, 3 O 300/23, rechtskräftig