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Der Hamburger Senat hat ein Gesetzespaket zur Einführung der neuen Grundsteuer ab 2025 auf den Weg gebracht. Das so genannte Grundsteueränderungsgesetz soll im Oktober 2024 von der Bürgerschaft verabschiedet werden. Darin werden die neuen Hebesätze, Härtefallregelungen auch für Wohngrundstücke sowie der erste Stichtag für die Fälligkeit der neuen Grundsteuer (30.04.2025) geregelt.

Auch das aktuelle und anerkannte Wohnlagenverzeichnis des Mietenspiegels, herausgegeben von der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, wurde mit dem Senatsbeschluss im Verordnungswege für verbindlich für die Grundsteuer-Festsetzung erklärt. Grundlage sind Berechnungen des Statistikamts, deren Ergebnisse schon vor der Sommerpause vorgestellt wurden: Die Hebesätze für die neue Hamburger Grundsteuer sollen ab 2025 für die Grundsteuer A 100 Prozent, die Grundsteuer B 975 Prozent und die Grundsteuer C 8.000 Prozent betragen. Mit diesen Werten soll sichergestellt werden, dass die Grundsteuer B in Hamburg wie versprochen insgesamt sowie in den Bereichen „Wohnen“ und „Nicht-Wohnen“ aufkommensneutral bleibt. Auch die umfangreichen Ermäßigungen für Wohnen, für die normale Wohnlage, geförderte oder denkmalgeschützte Wohnungen bleiben erhalten.

Hinzu kommt, dass die bislang nur für Gewerbegrundstücke konzipierte Härtefallregelung auch auf Wohngrundstücke ausgedehnt wird. Das in Fachkreisen viel gelobte Hamburger Wohnlagenmodell für die neue Grundsteuer zeichnet sich laut Finanzbehörde Hamburg dadurch aus, dass nur wenige Angaben benötigt werden und es anders als das Bundes-Grundsteuermodell nicht alle paar Jahre neu erhoben werden muss. Deutschland habe neue Grundsteuer-Gesetze bekommen, da das Bundesverfassungsgericht im April 2018 das bisherige bundesweite Grundsteuerrecht für verfassungswidrig erklärt hatte. Erstmals fällig werde die neue Grundsteuer 2025. Die Finanzbehörde starte nach der Beschlussfassung in der Bürgerschaft im Herbst eine erneute umfangreiche Informationskampagne in allen Hamburger Bezirken.

Das Statistikamt Nord sei mit der Ermittlung des Hebesatzes für die Grundsteuer B (für Grund und Boden und Gebäude, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden) und der entsprechenden Messzahl für die Nutzflächen beauftragt worden. Zusätzlich habe die Finanzbehörde einen neuen, niedrigeren Hebesatz für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) ermittelt. Neu sei in Hamburg die Grundsteuer C, die unter gewissen zusätzlichen Voraussetzungen für baureife, unbebaute und insbesondere für den Wohnungsbau geeignete Grundstücke gilt; dies solle Spekulationen verhindern und gezielt die Bauaktivität im Interesse der städtebaulichen Entwicklung fördern. Hierfür sei im Austausch zwischen der Finanzbehörde und der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen ebenfalls ein Hebesatz gefunden worden. Die Hebesätze ab 2025 sollen nunmehr sein:

  • Grundsteuer A: 100 Prozent

  • Grundsteuer B: 975 Prozent

  • Grundsteuer C: 8.000 Prozent.

Die Messzahl für Nutzflächen solle 0,87 betragen, das heiße eine Ermäßigung um 13 Prozent zur Grundmesszahl für Grund und Boden von 100 Prozent. Der Bereich Wohnen bleibe mit einer Messzahl von 0,7 besonders gefördert, teilt die Finanzbehörde Hamburg mit.

Aber was bedeutet das für Eigentümer in Hamburg? Laut Finanzbehörde sind die bereits weitgehend zugegangenen Grundsteuerwertbescheide die Grundlage für die Grundsteuermessbetragsbescheide und Grundsteuerbescheide, die ab März 2025 versandt werden. Die konkrete Höhe der Grundsteuer ab 2025 sei diesen Grundsteuerbescheiden zu entnehmen. Um das vorlaufende Verfahren wie dargestellt vollständig abzuschließen und allen Steuerpflichtigen eine ausreichende Umstellungs- und Vorbereitungszeit zu geben, werde der erste Teilbetrag der neuen Grundsteuer erstmalig und ausnahmsweise zum 30.04.2025 zu zahlen sein. Weitere Zahlungstermine 2025 seien der 15.05., 15.08. und 15.11. Ab 2026 werde die Grundsteuer bei vierteljährlicher Zahlung wie bisher auch am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.

Schon jetzt könne aber jeder einfach berechnen, was auf ihn zukommt: Beispielberechnungen würden auf „Grundsteuer-Hamburg.de“ bereitgestellt, an denen zu sehen sei, wie sich die Grundsteuer ab 2025 ermittelt und woran sich Eigentümer bereits jetzt orientieren können. Aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Systemumstellung werde sich die Grundsteuer in einigen Fällen erhöhen und in anderen Fällen verringern – unter Wahrung der Aufkommensneutralität insgesamt. Dadurch sollen die Ungerechtigkeiten, die zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geführt haben, beseitigt werden.

Für unbedingt empfehlenswert hält es die Hamburger Finanzbehörde, für die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer rechtzeitig ein SEPA-Mandat beim Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg einzureichen. Die fälligen Beträge würden dann automatisch zum richtigen Zeitpunkt und in der richtigen Höhe vom Konto eingezogen, ohne dass sich Steuerpflichtige um irgendetwas kümmern müssen. Wer bereits ein SEPA-Mandat für die bisherige Grundsteuer beim Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz eingereicht hat, müsse nichts unternehmen, dieses gelte auch für die neue Grundsteuer. Bisher für die Zahlung der Grundsteuer verwendete Daueraufträge sollten im Dezember 2024 unbedingt gelöscht werden, da sich die Beträge für 2025 verändern werden und auch die Fälligkeitstermine in 2025 abweichend sind.

In Bezug auf die Rechtsfolgen für Mieter führt die Finanzbehörde aus, die Grundsteuer richte sich ausschließlich an Eigentümer von Immobilien, die darüber im Rahmen der Betriebskosten abrechnen. Die Umlagefähigkeit der Grundsteuer auf Mieter könne nicht der Landes-, sondern nur der Bundesgesetzgeber regeln. Die Finanzbehörde werde im Rahmen ihrer Informationskampagne allgemein auch die Mieter adressieren; das Finanzamt dürfe Mietern aber im Einzelfall keine Fragen zur neuen Grundsteuer ihrer Wohnung oder ihres Hauses beantworten. Denn die Daten, um die es dabei geht, „gehörten“ dem Vermieter und seien durch das Steuergeheimnis geschützt. Mieter müssten sich daher bei konkreten Fragen zu ihrer Wohnung an ihren Vermieter wenden – sobald diesen die entsprechenden Informationen vorliegen.

Finanzbehörde Hamburg, PM vom 10.09.2024