Nachdem in Rheinland-Pfalz der Großteil der insgesamt rund 2,5 Millionen zu erwartenden Grundsteuererklärungen eingetroffen ist und die entsprechenden Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide versandt wurden, gehen auch Einsprüche gegen die Bescheide in den Finanzämtern ein. Dies meldet aktuell das Landesamt für Steuern (LfSt) des Bundeslandes.
Es weist darauf hin, dass bei in Papierform übermittelten Einsprüchen keine schriftliche oder telefonische Eingangsbestätigung erfolge. Die Finanzämter bäten daher, von solchen Anforderungen abzusehen. Wer jedoch den Einspruch über das ELSTER-Portal abgibt, erhalte, ebenso wie bei der Übermittlung einer Steuererklärung, automatisch eine Versandbestätigung.
Wird mit dem Einspruch ausschließlich die Verfassungsmäßigkeit des neuen Rechts angezweifelt und das Ruhen des Verfahrens beantragt, gewähren die Finanzämter dies laut LfSt grundsätzlich stillschweigend (so genannte Zweckmäßigkeitsruhe). Auch ohne ausdrücklichen Antrag gingen sie aus verwaltungsökonomischen Gründen davon aus, dass Einspruchsführer, die sich ausschließlich auf die Verfassungsmäßigkeit des neuen Rechts beziehen, einer Verfahrensruhe aus Zweckmäßigkeitsgründen zustimmen. Sofern der Steuerpflichtige deutlich mache, dass er ein eigenes Gerichtsverfahren führen möchte, seien die Finanzämter angehalten, diesem Begehren nachzukommen und über den Einspruch durch Einspruchsentscheidung zu entscheiden.
Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, PM vom 24.06.2024