Im Zuge der Grundsteuerreform hat die Finanzbehörde Hamburg jetzt neue Hebesätze ab 2025 vorgeschlagen.
Die Berechnungen von Steuerverwaltung und Statistikamt seien abgeschlossen: Die Hebesätze für die neue Hamburger Grundsteuer sollen ab 2025 für die Grundsteuer A 100 Prozent, die Grundsteuer B 975 Prozent und die Grundsteuer C 8.000 Prozent betragen. Mit diesen Werten solle sichergestellt werden, so die Finanzbehörde, dass die Grundsteuer B in Hamburg wie versprochen insgesamt sowie in den Bereichen „Wohnen“ und „Nicht-Wohnen“ aufkommensneutral bleibt. Auch die umfangreichen Ermäßigungen für Wohnen, für die normale Wohnlage, geförderte oder denkmalgeschützte Wohnungen bleiben laut Finanzbehörde erhalten.
Hinzu komme, dass die bislang nur für Gewerbegrundstücke konzipierte Härtefallregelung auch auf Wohngrundstücke ausgedehnt wird. Das Hamburger Wohnlagenmodell für die neue Grundsteuer zeichne sich dadurch aus, dass nur wenige Angaben benötigt würden und es anders als das Bundes-Grundsteuermodell nicht alle paar Jahre neu erhoben werden müsse.
Das Statistikamt Nord sei mit der Ermittlung des Hebesatzes für die Grundsteuer B (für Grund und Boden und Gebäude, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden) und der entsprechenden Messzahl für die Nutzflächen beauftragt worden. Zusätzlich habe die Finanzbehörde einen neuen, niedrigeren Hebesatz für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) ermittelt. Neu sei in Hamburg die Grundsteuer C, die unter gewissen zusätzlichen Voraussetzungen für baureife, unbebaute und insbesondere für den Wohnungsbau geeignete Grundstücke gilt; dies solle Spekulationen verhindern und gezielt die Bauaktivität im Interesse der städtebaulichen Entwicklung fördern. Hierfür sei im Austausch zwischen der Finanzbehörde und der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen ebenfalls ein Hebesatz gefunden worden. Die Hebesätze ab 2025 sollen nunmehr sein: Grundsteuer A 100 Prozent, Grundsteuer B 975 Prozent, Grundsteuer C 8.000 Prozent.
Die Messzahl für Nutzflächen soll 0,87 betragen, das heißt eine Ermäßigung um 13 Prozent zur Grundmesszahl für Grund und Boden von 100 Prozent. Der Bereich Wohnen bleibe mit einer Messzahl von 0,7 besonders gefördert, so die Finanzbehörde.
Nunmehr könne dadurch erstmalig die neue Hamburger Grundsteuer ab 01.01.2025 ermittelt werden.
Die bereits weitgehend zugegangenen Grundsteuerwertbescheide seien die Grundlage für die Grundsteuermessbetragsbescheide und Grundsteuerbescheide, die ab März 2025 versandt werden. Die konkrete Höhe der Grundsteuer ab 2025 sei diesen Grundsteuerbescheiden zu entnehmen.
Um das vorlaufende Verfahren vollständig abzuschließen und allen Steuerpflichtigen eine ausreichende Umstellungs- und Vorbereitungszeit zu geben, werde der erste Teilbetrag der neuen Grundsteuer erstmalig und ausnahmsweise zum 30.04.2025 zu zahlen sein. Weitere Zahlungstermine 2025 sind laut Finanzbehörde Hamburg der 15. Mai, 15. August und 15. November. Ab 2026 werde die Grundsteuer bei vierteljährlicher Zahlung wie bisher auch am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Die Finanzbehörde empfiehlt, für die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer rechtzeitig ein SEPA-Mandat beim Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg einzureichen. Die fälligen Beträge würden dann automatisch zum richtigen Zeitpunkt und in der richtigen Höhe vom Konto eingezogen, ohne dass sich Steuerpflichtige um irgendetwas kümmern müssen. Wer bereits ein SEPA-Mandat für die bisherige Grundsteuer beim Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz eingereicht hat, müsse nichts unternehmen, dieses gelte auch für die neue Grundsteuer. Bisher für die Zahlung der Grundsteuer verwendete Daueraufträge sollten im Dezember 2024 unbedingt gelöscht werden, da sich die Beträge für 2025 verändern werden und auch die Fälligkeitstermine in 2025 abweichend sind.
Die Grundsteuer richte sich ausschließlich an Eigentümer von Immobilien, die darüber im Rahmen der Betriebskosten abrechnen, betont die Hamburger Finanzbehörde. Das Finanzamt dürfe Mietern daher keine Fragen zur neuen Grundsteuer ihrer Wohnung oder ihres Hauses beantworten. Denn diese Daten „gehörten“ dem Vermieter und seien durch das Steuergeheimnis geschützt. Mieter müssten sich bei Fragen zu ihrer Wohnung daher an ihren Vermieter wenden.
Finanzbehörde Hamburg, PM vom 01.07.2024