Preloader Icon

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) Nordrhein-Westfalen rät allen, die bereits ihre Grundsteuerbescheide erhalten haben, diese umgehend zu überprüfen. Denn: Die Bescheide seien oft fehlerhaft.

In rund jedem zehnten Fall, den der BdSt Nordrhein-Westfalen in den vergangenen Tagen geprüft habe, so der Verein am 30.01.2025, werde eine falsche Grundsteuer berechnet. Als häufigste Fehler bei der Wertfeststellung nennt der BdSt: die Stellplätze bei Eigentumswohnungen, die Wohnfläche und die Grundstücksart.

Steuerpflichtige, die an der Korrektheit ihres Grundsteuerbescheides zweifeln, sollten also den Grundsteuerwertbescheid des Finanzamts heraussuchen, den sie bereits vor längerer Zeit nach der Abgabe ihrer Grundsteuererklärung erhalten haben.

Auch, wer erst jetzt die entsprechenden Bescheide des Finanzamts prüft und Fehler findet, kann laut BdSt noch handeln: Die Einspruchsfrist gegen den Grundsteuerwertbescheid des Finanzamts sei zwar in den meisten Fällen schon abgelaufen. Betroffene Eigentümer könnten aber bei ihrem Finanzamt auch jetzt noch jederzeit eine so genannte fehlerbeseitigende Fortschreibung des Grundsteuerwerts beantragen.

Der Antrag sollte noch im Laufe des Jahres gestellt werden, rät der Steuerzahlerbund. So werde eine Anpassung des Grundsteuerwerts noch rückwirkend zum Jahresbeginn erreicht. In der Folge stelle das Finanzamt einen entsprechend geänderten Grundsteuermessbetragsbescheid und die Kommune einen entsprechend geänderten Grundsteuerbescheid aus.

Am besten prüfe man die Angaben in seinem Grundsteuerwertbescheid wie Grundstücksgröße, Bodenrichtwert und Gebäudewerte. Dann gelte es, die Daten mit seinen eigenen Unterlagen, zum Beispiel dem Grundbuchauszug oder Katasterangaben, zu vergleichen.

Wer den Grundsteuerwertbescheid des Finanzamts erst vor wenigen Tagen erhalten habe, könne innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids schriftlich Einspruch beim Finanzamt einlegen. Wichtig sei, diesen zu begründen und Belege anzufügen (zum Beispiel Nachweise zu falschen Flächenangaben).

Ist die Einspruchsfrist gegen den Grundsteuerwertbescheid bereits abgelaufen, könne man beim Finanzamt eine fehlerbeseitigende Fortschreibung des Grundsteuerwerts beantragen. Wie beim Einspruch müsse auch dieser Antrag begründet werden, so der BdSt Nordrhein-Westfalen.

Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Kommune sei in der Regel weder erforderlich noch erfolgversprechend, fährt der Verein fort. Die Wurzel der fehlerhaften Grundsteuer sei – wie erläutert – der fehlerhaft festgelegte Grundsteuerwert des Grundstücks. Die Korrektur des Grundsteuerwerts könne nur beim Finanzamt, nicht bei der Kommune erreicht werden. Im Anschluss werde die Kommune dann aber auch einen neuen Grundsteuerbescheid erlassen.

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V., PM vom 30.01.2025