Die Bundesregierung hat erneut versichert, dass eine aufkommensneutrale Reform der Grundsteuer angestrebt wird. „Belastungsverschiebungen im Einzelfall sind jedoch unvermeidbar und Konsequenz aus der Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018“, heißt es in ihrer Antwort (BT-Drs. 20/14448) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Drs. 20/14165).
Etwaige Abweichungen vom aufkommensneutralen Hebesatz lägen in der alleinigen Kompetenz der Gemeinden. „Die Gemeinden werden jede Anpassung des Hebesatzes genau prüfen und müssen ihre Haushaltsplanung gegenüber der Bevölkerung auch rechtfertigen“, betont die Bundesregierung. Für die Erhöhung des Grundsteuer-Hebesatzes könne es verschiedene Gründe geben, die sich von Kommune zu Kommune unterschieden. Mit dem kommunalen Hebesatzrecht hätten die Kommunen die Möglichkeit, die Grundsteuer an örtliche Gegebenheiten anzupassen. Die Beurteilung und abschließende Entscheidung über die Höhe des Hebesatzes obliege der jeweiligen Kommune, stellt die Bundesregierung klar.
In der Antwort wird von der Regierung auch auf die schwierige Finanzlage vieler Kommunen verwiesen. Die kommunalen Kernhaushalte hätten 2023 insgesamt ein Defizit von 6,3 Milliarden Euro aufgewiesen. Diese Entwicklung sei auf einen geringeren Einnahmenzuwachs im Vergleich zu einem starken Ausgabenwachstum zurückzuführen. Auch in diesem und den nächsten Jahren sei mit erheblichen kommunalen Finanzierungsdefiziten zu rechnen.
Die Grundsteuer habe für die kommunalen Haushalte eine enorme Bedeutung. Nach der Gewerbesteuer und dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer stelle die Grundsteuer die drittgrößte Einnahmequelle der Kommunen dar. Ihr komme auch wegen des kommunalen Hebesatzrechts eine besondere fiskalische Bedeutung für die Kommunalhaushalte zu, erinnert die Bundesregierung.
Deutscher Bundestag, PM vom 16.01.2025