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Die Beschilderung mit einer Geschwindigkeitsreduzierung auf 60 km/h und einem Überholverbot für Lkws und Busse ist nicht „verwirrend“. Wer Verkehrsschilder nicht versteht oder verstehen will, handele vorsätzlich, da er sich bewusst und gewollt gegen die Rechtsordnung stellt, meint das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. Es hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen eine Geldbuße über 900 Euro sowie ein dreimonatiges Fahrverbot verworfen.

Zu der Geldbuße und dem Fahrverbot hatte das Amtsgericht Fulda den Mann verurteilt, weil er die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften fahrlässig um 86 km/h überschritten hatte. Er befuhr eine Autobahn mit 146 km/h. Im Bereich einer Lkw-Kontrolle war aus Sicherheitsgründen die Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h reduziert und ein Überholverbot für Lkw und Busse angeordnet worden. Die Anordnungen erfolgten über so genannte Klappschilder, die bereits vorbereitet an der Autobahn angebracht sind und im Bedarfsfall ausgeklappt werden.

Gegen seine Verurteilung legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein. Diese verwarf das OLG und stellte zudem die Schuldform auf eine „vorsätzliche“ Begehung um.

Ohne Erfolg berufe sich der Betroffene auf eine „völlig verwirrende Beschilderung“. Es sei nicht ersichtlich, was im Hinblick auf die – mit Lichtbildern dokumentierte – Beschilderung der Anordnung der Geschwindigkeitsreduktion und des Überholverbots konkret verwirrend sein solle. Dies sei auch nicht vorgetragen worden. „Dass der Betroffene bereits diese einfache und klar verständliche Anordnung nicht versteht, begründet kein(en) Verbotsirrtum, wie die Verteidigung vorträgt, sondern lediglich die Notwendigkeit der Überprüfung, ob der Betroffene nach eigenem Bekunden noch kognitiv in der Lage ist, weiter am Straßenverkehr teilzunehmen“, untermauerte das OLG. Nach der Straßenverkehrsordnung sei zudem derjenige, der „etwas nicht versteht“ und sich damit in einer „unsicheren und ungewissen“ Verkehrssituation befindet, ohnehin zu ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.

Wer Verkehrsschilder nicht verstehe oder nicht verstehen wolle und genau das Gegenteil tue, indem er 146 km/h statt 60 km/h fahre, handele auch vorsätzlich. Er entscheide sich bewusst und gewollt dazu, die Regelungen und die Verkehrssituation zu ignorieren. Damit stelle er sich mit Absicht gegen die Rechtsordnung und gefährde bewusst und gewollt andere allein um des eigenen schnelleren Fortkommens willen.

Gründe, ausnahmsweise von einem Fahrverbot abzusehen, sah das OLG nicht.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.01.2025, 2 Orbs 4/25, unanfechtbar