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Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Mecklenburg-Vorpommern hat die Kurabgabensatzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf für das Jahr 2021 für teilweise unwirksam erklärt.

Eine Klinikbetreiberin in der Gemeinde begehrte mit einem Normenkontrollantrag, dass die für das Erhebungsjahr 2021 erlassene Satzung für unwirksam erklärt wird. Nach § 9 der Kurabgabensatzung 2021 ist die Antragstellerin als Quartiergeberin verpflichtet, die von ihr beherbergten Patienten als abgabepflichtige Personen der Gemeinde zu melden, den Kurbeitrag einzuziehen und die Kurabgabe an die Gemeinde abzuführen.

Das OVG hat die Kurabgabensatzung 2021 für teilweise unwirksam erklärt. Deren §§ 1 bis 8 und § 9 Absatz 5 Satz 1 seien mit höherrangigem Recht nicht vereinbar und damit unwirksam.

Der in § 4 der Kurabgabensatzung 2021 geregelte Kurabgabensatz sei fehlerhaft kalkuliert, da Kosten für ein ÖPNV-Ticket eingestellt worden seien. Diese Kosten seien zum damaligen Zeitpunkt noch nicht kurabgabefähig gewesen. Mangels wirksamen Abgabesatzes seien auch die Vorschriften in den §§ 1 bis 8 der Kurabgabensatzung 2021, die das Kurabgabenverhältnis zwischen Gemeinde und Kurgast regeln, unwirksam.

Die in § 9 der Kurabgabensatzung 2021 geregelte Einbeziehung der Quartiergeber bei der Realisierung des Kurabgabenanspruchs sei weitgehend mit höherrangigem Recht vereinbar. Lediglich für die in § 9 Absatz 5 Satz 1 der Kurabgabensatzung 2021 geregelte Haftung des Quartiergebers für das ordnungsgemäße und vollständige Ausfüllen der Kurkartenvordrucke fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die Unwirksamkeit der §§ 1 bis 8 der Kurabgabensatzung 2021 führe nicht dazu, dass die übrigen Regelungen des § 9 der Kurabgabensatzung 2021 nichtig seien. Diesen Vorschriften verbleibe ein sinnvoller Anwendungsbereich, insbesondere zur Abführung bereits gezahlter Kurbeiträge an die Gemeinde.

Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.10.2024, 4 K 756/21 OVG, nicht rechtskräftig