Wer seinen Garten nicht selbst pflegt, sondern Arbeiten an Dritte vergibt, kann die Kosten unter gewissen Umständen steuerlich geltend machen. Die Lohnsteuerhilfe Bayern erläutert, welche Arbeiten geltend gemacht werden können und wieviel es vom Fiskus zurückgibt.
Egal, ob Eigenheimbesitzer oder Mieter mit Gärtchen, beide könnten gleichermaßen die Kosten geltend machen. Die Immobilie müsse auch nicht ganzjährig selbst genutzt werden; Zweit- und Ferienhäuser seien eingeschlossen. Diese dürften sich sogar in der EU oder EWR befinden, solange der Hauptwohnsitz in Deutschland liegt. Eine Besonderheit gilt laut Lohnsteuerhilfe für Neubauten: Hier seien Gartenarbeiten erst dann abzugsfähig, wenn die Immobilie bewohnt wird. Daher rät Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe, erst ins Eigenheim zu ziehen und den Garten anschließend gestalten zu lassen. Gefördert würden alle Arbeiten, die auf dem Grundstück oder angrenzenden Bürgersteig anfallen. Werden Pflanztöpfe hingegen zum Beispiel von einer Gärtnerei abgeholt und den Winter über in Gewächshäusern eingelagert, sei der Steuerabzug nicht zugelassen.
Die ausgeführten Tätigkeiten seien steuerlich in haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen zu unterteilen. Es spiele keine Rolle, ob der Garten erstmalig angelegt oder umgestaltet wird. Einmalige Arbeiten wie das Verfliesen der Terrasse, das Anbringen eines Sonnenschutzes, die Einzäunung des Grundstücks, das Gestalten der Beete, das Anlegen eines Gartenteichs, das Pflanzen einer Hecke oder Legen eines Rollrasens fielen steuerlich unter die Handwerkerleistungen.
Wiederholt anfallende Arbeiten wie Rasenmähen, Heckenschneiden, Schädlingsbekämpfung, Unkrautjäten, Pflanzen in Vlies einpacken oder Laub vom Gehweg entfernen, gehörten zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Werden sie von einem Gewerbetreibenden ausgeführt, gebe es ein Fünftel der Arbeitskosten von der Steuer zurück. Das schließe das gebührenpflichtige Entsorgen der Gartenabfälle mit ein, so die Lohnsteuerhilfe.
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen seien jeweils zu 20 Prozent absetzbar; laut Lohnsteuerhilfe gelten aber unterschiedliche Höchstgrenzen. Beschränkt sei die Absetzbarkeit auf Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten. Die Mehrwertsteuer und Verbrauchsmaterialien wie Treibstoff, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmittel gehörten dazu. Ausgeschlossen seien die Kosten für Pflanzen, Steine und Material, das länger erhalten bleibt. Aus diesem Grund sei bei der Rechnungsstellung eine transparente und getrennte Aufstellung erforderlich, sonst lehne das Finanzamt ab. Als Nachweise würden eine Rechnung und ein Überweisungsbeleg, zum Beispiel der Kontoauszug, benötigt. Bei Barzahlung gehe der Steuervorteil verloren, warnt die Lohnsteuerhilfe.
Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen würden maximal 20.000 Euro berücksichtigt. Daraus entstehe im günstigsten Fall ein Steuervorteil von 4.000 Euro. Für Handwerkerarbeiten gilt nach Angaben der Lohnsteuerhilfe eine Höchstgrenze von maximal 6.000 Euro. Daraus ergebe sich ein Steuervorteil von bis zu 1.200 Euro. Insgesamt könnten also 5.200 Euro für Gartenarbeiten eingestrichen werden. Diese Summe werde direkt von der Steuerlast und nicht vom Einkommen abgezogen. Sollten die Handwerkerkosten den steuerlichen Jahreshöchstbetrag übersteigen, rät Tobias Gerauer, mit dem Betrieb eine Aufteilung der Rechnung auf zwei Jahre zu vereinbaren. Durch das Aufsplitten der Kosten könne der Steuervorteil vergrößert und im besten Fall verdoppelt werden.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 17.09.2024