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In einem Eilverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof Bayern (BayVGH) ein versammlungsrechtliches Verbot bestätigt, dass die Landeshauptstadt München für die Parole „From the river to the sea“ für eine für den 10.08.2024 angemeldete Versammlung ausgesprochen hatte.

Der Anmelder der Versammlung hatte als Kundgabemittel unter anderem Plakate angekündigt, die mit der „River-Parole“ beschrieben sind. Die Landeshauptstadt untersagte jedoch die Verwendung der Parole in deutscher oder anderer Sprache in jeglicher Form, da ansonsten ein erkennbarer Bezug zur Hamas vorliege. Der Anmelder habe bekannte Verbindungen zu einer Bewegung, die sich positiv zur Hamas und zu dem Angriff auf Israel im Oktober 2023 positioniert habe. Nach den Erfahrungen aus früheren Versammlungen sei eine sozialadäquate Verwendung der Parole nicht sichergestellt.

Der Anmelder begehrte gegen das Verbot, die Parole verwenden zu dürfen, Eilrechtsschutz. Erfolg hatte er hiermit nicht. Nachdem bereits das Münchener Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt hatte, wies der BayVGH auch die Beschwerde zurück: Es hänge es von den Umständen des Einzelfalls und insbesondere vom Vorliegen eines erkennbaren Bezugs zur Hamas oder zu anderen verbotenen Vereinigungen ab, ob die Verwendung der Parole einen Straftatbestand erfülle.

Die Landeshauptstadt habe im Rahmen ihrer Gefahrenprognose konkrete Anhaltspunkte dafür darlegen können, dass der Anmelder einer pro-palästinensischen Bewegung zuzurechnen sei, die wiederum einen konkreten Bezug zur Hamas habe. Damit hielt der BayVGH die Annahme für gerechtfertigt, dass bei der für den 10.08.2024 angezeigten Versammlung die konkrete Gefahr einer verbotenen Verwendung der Parole bestand. Die Untersagung der Parole bei der Versammlung sei damit aller Voraussicht nach in diesem Fall rechtmäßig.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 09.08.2024, unanfechtbar