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Wird in einem Supermarkt frisch gepresster Orangensaft zum Selbstabfüllen angeboten, muss der Preis pro Liter oder pro Milliliter angegeben werden. Ansonsten ist die Werbung unzulässig, wie das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden hat.

Im Supermarkt eines selbstständigen Einzelhändlers, Mitglied in der Regionalgesellschaft einer größeren Supermarktgruppe, konnten Kunden an einer aufgestellten Saftpresse frisch gepressten Orangensaft erzeugen und in bereitgestellten Flaschen unterschiedlicher Größen (S, L und XL) selbst abfüllen. Auf den Flaschen befanden sich keinerlei Angaben zur Füllmenge, sodass für die Kunden kein Grundpreis (Preis pro Liter oder Preis pro Milliliter) erkennbar war. Die Abrechnung an der Kasse erfolgte – unabhängig vom tatsächlichen Inhalt der Flasche – allein mit Hilfe der Flaschengröße.

Ein bundesweit tätiger Dachverband von Verbraucherzentralen hatte daraufhin die Regionalgesellschaft der Supermarktgruppe auf Unterlassung der Werbung für den frisch gepressten Orangensaft verklagt. Die im Supermarkt ausgehängte Werbung habe gegen die Preisangabenverordnung verstoßen und sei daher wettbewerbswidrig.

Das OLG hat den Verbraucherschützern Recht gegeben. Die Bewerbung des frisch gepressten Orangensafts ohne eine Grundpreisangabe sei angesichts der Bestimmungen der Preisangabenverordnung rechtswidrig. Dem Verbraucher sei es aufgrund der fehlenden Füllmengenangabe auf den Flaschen nicht möglich, einen Preisvergleich sowohl im Hinblick auf die bereit gestellten Flaschengrößen als auch in Bezug auf fertig abgefüllte Orangensäfte des sonstigen Getränkesortiments anzustellen. Dieser Umstand stelle einen Verstoß gegen das Gebot der Preisklarheit da, wodurch zugleich auch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen werde.

Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil maßgebliche Rechtsfragen des Rechtsstreits grundsätzliche Bedeutung haben.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 09.07.2024, 14 Ukl 1/23, nicht rechtskräftig