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Ab dem 30.09.2024 sollte in den Kitas der Kita-Eigenbetriebe des Landes Berlin gestreikt werden. Hierzu hatte die Gewerkschaft ver.di aufgerufen. Das Berliner Arbeitsgericht (ArbG) hat den Streik nun untersagt und ver.di angewiesen, ihren Aufruf öffentlich widerrufen.

ver.di und das Land Berlin hatten seit April 2024 Gespräche über die pädagogische Qualität und Entlastungen der Erzieher sowie der Auszubildenden in diesem Bereich geführt. Nachdem kein Ergebnis erzielt werden konnte, rief ver.di ihre Mitglieder am 26.09.2024 zu einem unbefristeten Streik ab dem 30.09.2024 auf. Mit dem Streik sollten Tarifverhandlungen über die Regelung einer Mindestpersonalausstattung, über Regelungen zum Belastungsausgleich und für eine Verbesserung der Ausbildungsbedingungen erzwungen werden.

Das Land Berlin sah sich rechtlich als Arbeitgeber nicht zu Tarifverhandlungen mit ver.di in der Lage, weil es als Mitglied der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) nach deren Satzung keine von den Regelungen des Tarifvertrags der Länder (TV-L) abweichenden Tarifverträge schließen dürfe. Die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten in den Berliner Eigenbetriebs-Kitas richten sich nach dem TV-L. Nachdem das Land Berlin 2020 mit der Zusage der Hauptstadtzulage von den tariflichen Bedingungen des TV-L abgewichen war, hatte die TdL für den Fall eines weiteren Verstoßes des Landes gegen die Satzung seinen Ausschluss aus der TdL beschlossen. Das Land Berlin ist außerdem davon ausgegangen, dass ver.di mit den Streikforderungen betreffend Entlastungsmaßnahmen für Erzieher und für ein Mehr an Zeit für Auszubildende gegen die Friedenspflicht während laufender Tarifverträge verstoße, weil bereits entsprechende tarifliche Regelungen existierten.

Das ArbG hält den Streik für nicht rechtmäßig. ver.di verstoße damit gegen die Friedenspflicht, und zwar wegen der bestehenden tariflichen Regelungen zur Zulage für Beschäftigte in Eigenbetriebs-Kitas des Landes Berlin im TV-L und wegen der bestehenden Entlastungsregelungen für Auszubildende im maßgeblichen Ausbildungstarifvertrag.

Daneben seien auch verbandspolitische Erwägungen des Landes von der Koalitionsfreiheit in Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz(GG) geschützt, so das ArbG weiter. Das Land sei als Arbeitgeber berechtigt, sich in der Tarifgemeinschaft der Länder zu organisieren. Das Risiko eines Ausschlusses aus der TdL bei einem eigenständigen Tarifabschluss müsse es nicht eingehen. Das grundgesetzlich garantierte Streikrecht der Gewerkschaft aus Artikel 9 Absatz 3 GG überwiege insoweit nicht.

Gegen die Entscheidung des ArbG kann Berufung zum LAG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 27.09.2024, 56 Ga 11777/24, nicht rechtskräftig