Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Betriebsrentner können von dem 2020 eingeführten Freibetrag nicht profitieren. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in mehreren Verfahren entschieden.
Renten der betrieblichen Altersversorgung unterliegen als mit der Rente vergleichbare Einnahmen (so genannte Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Anders als zuvor gilt für Versorgungsbezüge pflichtversicherter Mitglieder seit 2004 nicht mehr der halbe, sondern der volle Beitragssatz. Faktisch habe dies für sie zu einer Verdoppelung der aus dem Versorgungsbezug zu zahlenden Beiträge geführt, erläutert das BSG.
Zu Beginn des Jahres 2020 habe der Gesetzgeber für Krankenpflichtversicherte zur nachhaltigen Stärkung der Attraktivität der betrieblichen Altersvorsorge den Abzug eines Freibetrags von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Renten der betrieblichen Altersversorgung eingeführt (159,25 Euro Stand: 2020; 176,75 Euro Stand: 2024). Dadurch sollten die über vier Millionen betroffenen pflichtversicherten Betriebsrentner im Einzelfall in Höhe von circa 300 Euro jährlich entlastet werden. Das Beitragsaufkommen der gesetzlichen Krankenversicherung werde dadurch um 1,2 Milliarden Euro jährlich reduziert.
Den in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten Betriebsrentnern stehe der pflichtversicherten Betriebsrentnern eingeräumte Freibetrag nach den einschlägigen Vorschriften nicht zu. Dies führe indes nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung, so das BSG. Pflichtversicherte Rentner hätten ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch eine ausreichend lange Zeit der Zugehörigkeit zur Sozialversicherung erlangt. Dies habe der Gesetzgeber bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs des Freibetrags als beitragsrechtliche Privilegierung berücksichtigen dürfen.
Bundessozialgericht, Urteile vom 05.11.2024, B 12 KR 9/23 R, B 12 KR 3/23 R und B 12 KR 11/23 R