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Das Land Nordrhein-Westfalen ist nicht berechtigt, vom Fußball-Zweitligisten Fortuna Düsseldorf die Rückzahlung von circa 1,7 Millionen Euro an Corona-Überbrückungshilfe III zu fordern. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden und damit der Klage der Fortuna stattgegeben.

Die vom Land angeführte Begründung, die Umsatzrückgänge, die mit der Überbrückungshilfe abgefedert werden sollten, seien im Fall der Fortuna nicht (allein) coronabedingt, sondern auch Folge des Abstiegs in die Zweite Fußball-Bundesliga gewesen, sei ermessensfehlerhaft. Eine ständige einheitliche Verwaltungspraxis des Landes für die Rückforderung von Corona-Hilfen von Fußballvereinen bestehe nicht. Die Aufklärung des Gerichts habe ergeben, dass entgegen dem Vortrag des Landes insbesondere die Frage, welcher Umsatzrückgang im Sinne der Förderrichtlinien als nicht coronabedingt und damit nicht förderfähig anzusehen ist, von den verschiedenen Bezirksregierungen des Landes nicht einheitlich beantwortet wurde. So sei etwa im Fall eines ostwestfälischen Fußballvereins der Ligaabstieg bei der Bewilligung von Coronahilfen überhaupt nicht berücksichtigt worden. Diese Ungleichbehandlung verletze Fortuna Düsseldorf in ihren Rechten.

Eine weitere Klage, mit der die Fortuna zusätzliche Coronahilfen vom Land fordert, ist noch beim VG Düsseldorf anhängig (16 K 1288/25).

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Darüber entscheiden würde das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, PM vom 15.04.2025 zu 16 K 937/22